Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-12-02, 18 A 2230/21

18 A 2230/21Tribunal Administrativo2 de dez. de 2021

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Regest

1. Zur Bindungswirkung rechtskräftiger Entscheidungen. 2. Zum Verbrauch eines Ausweisungsinteresses. 3. Ein Anhörungsmangel bezüglich der Ausweisung nach § 53 AufenthG ist gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, da die Ausweisung nach dem Gesetz eine gebundene Entscheidung darstellt und sich deshalb ein Verfahrensfehler auf die in der Sache gebotene Entscheidung von vornherein nicht auswirken kann. 4. Im Fall des Erlasses eines Verwaltungsakts, der auf die Vornahme einer Vielzahl von Handlungen gerichtet ist - hier tägliche Meldepflicht -, darf grundsätzlich ein Zwangsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden. Die Frage eines „Kumulationsverbots“ bzw. eines Verbots der „Vorratsandrohung“ stellt sich nicht. 5. Das Zwangsgeld kann als Beugemittel auch dann noch festgesetzt und beigetrieben werden, wenn gegen ein Handlungsgebot mit Zwangsgeldandrohung verstoßen wurde, ein weiterer Verstoß gegen die Ordnungsverfügung insoweit aber aufgrund Zeitablaufs nicht mehr möglich ist.

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Oberverwaltungsgericht NRW — 18 A 2230/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-12-02

Aktenzeichen: 18 A 2230/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1202.18A2230.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: AufenthG § 53; VwVG NRW § 57 Abs 3 S 2; VwVfG NRW § 28

Leitsätze

    1. Zur Bindungswirkung rechtskräftiger Entscheidungen.
    1. Zum Verbrauch eines Ausweisungsinteresses.
    1. Ein Anhörungsmangel bezüglich der Ausweisung nach § 53 AufenthG ist gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, da die Ausweisung nach dem Gesetz eine gebundene Entscheidung darstellt und sich deshalb ein Verfahrensfehler auf die in der Sache gebotene Entscheidung von vornherein nicht auswirken kann.
    1. Im Fall des Erlasses eines Verwaltungsakts, der auf die Vornahme einer Vielzahl von Handlungen gerichtet ist - hier tägliche Meldepflicht -, darf grundsätzlich ein Zwangsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden. Die Frage eines „Kumulationsverbots“ bzw. eines Verbots der „Vorratsandrohung“ stellt sich nicht.
    1. Das Zwangsgeld kann als Beugemittel auch dann noch festgesetzt und beigetrieben werden, wenn gegen ein Handlungsgebot mit Zwangsgeldandrohung verstoßen wurde, ein weiterer Verstoß gegen die Ordnungsverfügung insoweit aber aufgrund Zeitablaufs nicht mehr möglich ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 15.000 Euro festgesetzt.

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