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13 B 1348/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-11-26, 13 B 1348/21
13 B 1348/21Tribunal Administrativo26 de nov. de 2021
1. Ob sich die aufschiebende Wirkung der ursprünglichen Klage in einer Situation wie der vorliegenden, in der die Behörde vom Gericht im Aussetzungsverfahren geäußerten Bedenken durch Bescheidänderung Rechnung tragen will, auf den ursprünglichen Bescheid in der Gestalt des Änderungsbescheids erstreckt und aufgrund dessen zum Gegenstand eines Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gemacht werden kann, wird maßgeblich durch das Vorgehen des insoweit allein dispositionsbefugten Klägers bestimmt. 2. Wählt der Kläger den Weg über eine selbständige Anfechtungsklage gegen den Änderungsbescheid, erledigt sich die ursprüngliche Klage insoweit bezüglich des geänderten Teils. Eine bezüglich der ursprünglichen Klage angeordnete aufschiebende Wirkung und ein auf deren Aufhebung gerichteter Abänderungsantrag der Behörde gehen dann ins Leere.
Entscheidungsdatum: 2021-11-26
Aktenzeichen: 13 B 1348/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1126.13B1348.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat
Normen: VwGO § 80 Abs. 7; VwGO § 80 Abs. 5
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. August 2021 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
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