Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-11-25, 19 A 4150/19

19 A 4150/19Tribunal Administrativo25 de nov. de 2021

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Regest

1. § 25 StAG will in den Fällen freiwilliger Hinwendung zu einem anderen Staat durch die Anordnung des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit eine doppelte Staatsangehörigkeit grundsätzlich ausschließen. 2. Ein freier Willensentschluss in diesem Sinn fehlt nur ausnahmsweise dann, wenn dem Betroffenen in Bezug auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit keine Entscheidungsalternative verbleibt, etwa wenn er durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zur Abgabe einer Erwerbserklärung veranlasst wurde. 3. In einem Antragsverfahren nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG finden die Amtsermittlungspflichten von Behörde und Gericht aus § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, § 86 Abs. 1 VwGO ihre Grenze in den Mitwirkungspflichten des Antragstellers aus § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

Texto completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 4150/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-25

Aktenzeichen: 19 A 4150/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1125.19A4150.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: StAG § 25 Abs. 1; StAG § 30 Abs. 1; StAG § 30 Abs. 3

Leitsätze

    1. § 25 StAG will in den Fällen freiwilliger Hinwendung zu einem anderen Staat durch die Anordnung des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit eine doppelte Staatsangehörigkeit grundsätzlich ausschließen.
    1. Ein freier Willensentschluss in diesem Sinn fehlt nur ausnahmsweise dann, wenn dem Betroffenen in Bezug auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit keine Entscheidungsalternative verbleibt, etwa wenn er durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zur Abgabe einer Erwerbserklärung veranlasst wurde.
    1. In einem Antragsverfahren nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG finden die Amtsermittlungspflichten von Behörde und Gericht aus § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, § 86 Abs. 1 VwGO ihre Grenze in den Mitwirkungspflichten des Antragstellers aus § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

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