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6 A 2718/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-11-24, 6 A 2718/19
6 A 2718/19Tribunal Administrativo24 de nov. de 2021
Die Anrechnung von Vergütungen aus einer gemäß § 20 BeamtStG zugewiesenen Tätigkeit richtet sich nach der speziellen Bestimmung des § 12 Abs. 2 LBesG NRW bzw. der inhaltlich entsprechenden Vorgängerregelung des § 9a Abs. 2 ÜBesG NRW. Die Rückforderung insoweit ggfs. überzahlter Bezüge erfolgt nach § 15 LBesG NRW. § 58 LBG NRW findet in einem solchen Fall keine Anwendung.
Entscheidungsdatum: 2021-11-24
Aktenzeichen: 6 A 2718/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1124.6A2718.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: LBG NRW §58; BeamtStG §20; LBesG NRW §12 Abs. 2; LBesG NRW §15; ÜBesG NRW §9a Abs. 2
Die Anrechnung von Vergütungen aus einer gemäß § 20 BeamtStG zugewiesenen Tätigkeit richtet sich nach der speziellen Bestimmung des § 12 Abs. 2 LBesG NRW bzw. der inhaltlich entsprechenden Vorgängerregelung des § 9a Abs. 2 ÜBesG NRW. Die Rückforderung insoweit ggfs. überzahlter Bezüge erfolgt nach § 15 LBesG NRW. § 58 LBG NRW findet in einem solchen Fall keine Anwendung.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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