Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-11-24, 6 A 2717/19

6 A 2717/19Tribunal Administrativo24 de nov. de 2021

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Regest

1. Beamte aus unterschiedlichen Laufbahnen dürfen in einer Vergleichsgruppe für die Richtwertbildung bei dienstlichen Beurteilungen (§ 8 Abs. 2, 3 LVO NRW) grundsätzlich nicht zusammengefasst werden (wie BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, BVerwGE 157, 366 = juris Rn. 41). 2. Weicht eine dienstliche Beurteilung von in einem Beurteilungsbeitrag enthaltenen Tatsachen oder Wertungen ab, ist dies zu begründen. 3. Besteht der Beurteilungsbeitrag wie die Beurteilung selbst ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich aus in Zahlenwerten vorgenommenen Bewertungen, setzt eine nachvollziehbare Begründung der Abweichung der Beurteilung von dem Beitrag regelmäßig voraus, dass sich der Beurteiler mit dem Beitragsverfasser darüber austauscht, auf welcher Grundlage es zu den Bewertungen gekommen ist.

Texto completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 A 2717/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-11-24

Aktenzeichen: 6 A 2717/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1124.6A2717.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: LBG NRW §92; LVO NRW §8 Abs. 2; LVO NRW §8 Abs. 3

Leitsätze

    1. Beamte aus unterschiedlichen Laufbahnen dürfen in einer Vergleichsgruppe für die Richtwertbildung bei dienstlichen Beurteilungen (§ 8 Abs. 2, 3 LVO NRW) grundsätzlich nicht zusammengefasst werden (wie BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, BVerwGE 157, 366 = juris Rn. 41).
    1. Weicht eine dienstliche Beurteilung von in einem Beurteilungsbeitrag enthaltenen Tatsachen oder Wertungen ab, ist dies zu begründen.
    1. Besteht der Beurteilungsbeitrag wie die Beurteilung selbst ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich aus in Zahlenwerten vorgenommenen Bewertungen, setzt eine nachvollziehbare Begründung der Abweichung der Beurteilung von dem Beitrag regelmäßig voraus, dass sich der Beurteiler mit dem Beitragsverfasser darüber austauscht, auf welcher Grundlage es zu den Bewertungen gekommen ist.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass für die Erstellung der neuen dienstlichen Beurteilung der Klägerin die Rechtsauffassung des erkennenden Senats maßgeblich ist.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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