Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-11-11, 16 A 1676/16

16 A 1676/16Tribunal Administrativo11 de nov. de 2021

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Oberverwaltungsgericht NRW — 16 A 1676/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-11-11

Aktenzeichen: 16 A 1676/16

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1111.16A1676.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Senat

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Juni 2016 teilweise geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 28. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2014 verpflichtet, über den mit Schreiben vom 28. Februar 2013 und vom 17. März 2013 gestellten Auskunftsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit erneut zu entscheiden, als der Kläger damit die Beauskunftung der Daten begehrt, die ausschließlich in Papierakten vorgehalten werden, und der Daten, die zu seiner Person vom Bundesamt für Verfassungsschutz zum Sachverhalt "Datenübermittlung des BKA vom 08.10.2010 zum O. C. D. in C1. " gespeichert sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens im ersten und im zweiten Rechtszug tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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