Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-20, 1 A 922/19

1 A 922/19Tribunal Administrativo20 de set. de 2021

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Regest

Die Rückforderung des Anwärtersonderzuschlags bestimmt sich nach § 63 Abs. 3 Satz 1 BBesG. Diese Vorschrift ist im Verhältnis zu dem Regelungsgefüge der §§ 59 Abs. 5, 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG, Rn. 59.5.5 BBesGVwV lex specialis. Die Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 2 BBesG, nach der § 12 BBesG unberührt bleibt, eröffnet insoweit nur die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG. Das Erfordernis i. S. v. Rn. 59.5.5 lit. d) BBesGVwV, dass der Beamte ausscheidet, um durch ein weiteres Studium die Befähigung für eine "andere Laufbahn" des gehobenen oder höheren Dienstes zu erlangen, liegt stets vor, wenn das angestrebte Studium nicht lediglich die Befähigung für die bereits eingeschlagene Laufbahn vermittelt. Die Laufbahn im laufbahnrechtlichen Sinne wird durch die fachliche Zuordnung nach § 6 Abs. 2 BLV und durch ihre Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt. Laufbahngruppenübergreifende Laufbahnen existieren nicht. Die Regelung der Rn. 59.5.5 lit. d) BBesGVwV ist eine das Rückforderungsermessen lenkende Verwaltungsvorschrift.

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Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 922/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-20

Aktenzeichen: 1 A 922/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0920.1A922.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: BBesG §63 Abs.3 Satz 1; BBesG §63 Abs.3 Satz 2; BBesG §59 Abs.5; BBesG §12 Abs.2 Satz 1; BBesGVwV Rn.59.5.5; BBG §16 Abs.1; BBG §17; BLV §6 Abs.1; BLV §6 Abs.2

Leitsätze

Die Rückforderung des Anwärtersonderzuschlags bestimmt sich nach § 63 Abs. 3 Satz 1 BBesG. Diese Vorschrift ist im Verhältnis zu dem Regelungsgefüge der §§ 59 Abs. 5, 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG, Rn. 59.5.5 BBesGVwV lex specialis. Die Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 2 BBesG, nach der § 12 BBesG unberührt bleibt, eröffnet insoweit nur die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG.

Das Erfordernis i. S. v. Rn. 59.5.5 lit. d) BBesGVwV, dass der Beamte ausscheidet, um durch ein weiteres Studium die Befähigung für eine "andere Laufbahn" des gehobenen oder höheren Dienstes zu erlangen, liegt stets vor, wenn das angestrebte Studium nicht lediglich die Befähigung für die bereits eingeschlagene Laufbahn vermittelt.

Die Laufbahn im laufbahnrechtlichen Sinne wird durch die fachliche Zuordnung nach § 6 Abs. 2 BLV und durch ihre Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt. Laufbahngruppenübergreifende Laufbahnen existieren nicht.

Die Regelung der Rn. 59.5.5 lit. d) BBesGVwV ist eine das Rückforderungsermessen lenkende Verwaltungsvorschrift.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 46.524,07 Euro festgesetzt.

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