Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-10, 14 E 410/21

14 E 410/21Tribunal Administrativo10 de set. de 2021

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Regest

Ein gerichtlicher Termin im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 der Anlage 1 RVG ist auch ein Erörterungstermin. Eine Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 der Anlage 1 RVG liegt vor, wenn der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt vertretungsbereit anwesend ist. Es kommt für die Entstehung der Terminsgebühr nach der Nr. 3104 der Anlage 1 RVG nicht darauf an, ob der Termin zu Recht stattgefunden hat. Die höhere Gebühr aus der Nr. 3104 der Anlage 1 RVG steht dem Rechtsanwalt zu, wenn er über die Stellung der in der Nr. 3105 der Anlage 1 RVG genannten Anträge hinaus tätig geworden ist, also einen höheren Aufwand hatte.

Texto completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 14 E 410/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-10

Aktenzeichen: 14 E 410/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0910.14E410.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Senat

Leitsätze

Ein gerichtlicher Termin im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 der Anlage 1 RVG ist auch ein Erörterungstermin.

Eine Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 der Anlage 1 RVG liegt vor, wenn der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt vertretungsbereit anwesend ist.

Es kommt für die Entstehung der Terminsgebühr nach der Nr. 3104 der Anlage 1 RVG nicht darauf an, ob der Termin zu Recht stattgefunden hat.

Die höhere Gebühr aus der Nr. 3104 der Anlage 1 RVG steht dem Rechtsanwalt zu, wenn er über die Stellung der in der Nr. 3105 der Anlage 1 RVG genannten Anträge hinaus tätig geworden ist, also einen höheren Aufwand hatte.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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