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11 D 79/19.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-03, 11 D 79/19.AK
11 D 79/19.AKTribunal Administrativo3 de set. de 2021
1. Die Nichtbeteiligung am Anhörungsverfahren lässt ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht den Schluss zu, dass die erstmalige Geltendmachung von Einwendungen im gerichtlichen Verfahren missbräuchlich oder unredlich i. S. d. § 5 UmwRG ist. 2. Die Errichtung eines Wetterschutzhauses auf einem Bahnsteig ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW 2018 vom sachlichen Anwendungsbereich der Landesbauordnung ausgenommen, wenn das Wetterschutzhaus lediglich unselbständiger Bestandteil des Bahnsteiges und damit kein Gebäude i. S. d. § 2 Abs. 2 BauO NRW 2018 ist.
Entscheidungsdatum: 2021-09-03
Aktenzeichen: 11 D 79/19.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0903.11D79.19AK.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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