Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-08-31, 19 A 1452/20

19 A 1452/20Tribunal Administrativo31 de ago. de 2021

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Regest

1. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. 2. Weder die OVP NRW noch die zu deren Handhabung durch das Landesprüfungsamt herausgegebenen „Hinweise für Prüferinnen und Prüfer“ enthalten ein Verbot der Kenntnisnahme der Prüfer von einem vorherigen erfolglosen Prüfungsversuch, so dass ohne Hinzutreten weiterer Umstände allein die Kenntnis vom Wiederholungsversuch nicht geeignet ist, eine Besorgnis der Befangenheit der Prüfer zu begründen. 3. Bei einer Lehramtsprüfung gehört die Bewertung der Geeignetheit der konkreten Unterrichtsgestaltung für den fraglichen Lehrplanbereich genauso zum prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum wie die Bewertung der Authentizität eines Lernthemas – mit dem darin liegenden Wertungsvorgang von Überzeugungskraft und Qualität der Vermittlung – in Bezug auf die konkret unterrichteten Schüler.

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Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 1452/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-08-31

Aktenzeichen: 19 A 1452/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0831.19A1452.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

    1. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren.
    1. Weder die OVP NRW noch die zu deren Handhabung durch das Landesprüfungsamt herausgegebenen „Hinweise für Prüferinnen und Prüfer“ enthalten ein Verbot der Kenntnisnahme der Prüfer von einem vorherigen erfolglosen Prüfungsversuch, so dass ohne Hinzutreten weiterer Umstände allein die Kenntnis vom Wiederholungsversuch nicht geeignet ist, eine Besorgnis der Befangenheit der Prüfer zu begründen.
    1. Bei einer Lehramtsprüfung gehört die Bewertung der Geeignetheit der konkreten Unterrichtsgestaltung für den fraglichen Lehrplanbereich genauso zum prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum wie die Bewertung der Authentizität eines Lernthemas – mit dem darin liegenden Wertungsvorgang von Überzeugungskraft und Qualität der Vermittlung – in Bezug auf die konkret unterrichteten Schüler.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

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