Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-08-18, 18 B 1254/21

18 B 1254/21Tribunal Administrativo18 de ago. de 2021

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Regest

1. Eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG hat grundsätzlich nur deklaratorische Wirkung und ist kein Verwaltungsakt. 2. Die Anordnung der Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG bei verspäteter Antragstellung erfolgt durch Verwaltungsakt. 3. Eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise als Anordnung der Fortgeltungsfiktion gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG verstanden werden. Dafür reicht es nicht aus, dass dem ausstellenden Behördenmitarbeiter die verspätete Beantragung des Aufenthaltstitels bewusst war.

Texto completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 B 1254/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-08-18

Aktenzeichen: 18 B 1254/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0818.18B1254.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: AufenthG § 81

Leitsätze

    1. Eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG hat grundsätzlich nur deklaratorische Wirkung und ist kein Verwaltungsakt.
    1. Die Anordnung der Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG bei verspäteter Antragstellung erfolgt durch Verwaltungsakt.
    1. Eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise als Anordnung der Fortgeltungsfiktion gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG verstanden werden. Dafür reicht es nicht aus, dass dem ausstellenden Behördenmitarbeiter die verspätete Beantragung des Aufenthaltstitels bewusst war.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

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