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19 B 1095/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-08-03, 19 B 1095/21
19 B 1095/21Tribunal Administrativo3 de ago. de 2021
Der landesverfassungsrechtliche Vorrang formell bekenntnisangehöriger Kinder beim Zugang zu Bekenntnisschulen ist mit dem Verbot der Benachteiligung wegen des Glaubens oder der religiösen Anschauungen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar.
Entscheidungsdatum: 2021-08-03
Aktenzeichen: 19 B 1095/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0803.19B1095.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 46 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 3 Satz 1
Der landesverfassungsrechtliche Vorrang formell bekenntnisangehöriger Kinder beim Zugang zu Bekenntnisschulen ist mit dem Verbot der Benachteiligung wegen des Glaubens oder der religiösen Anschauungen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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