Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-07-29, 20 A 2472/20.PVB

20 A 2472/20.PVBTribunal Administrativo29 de jul. de 2021

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Regest

Der Leiter der Dienststelle ist verpflichtet, dem Vorstand des Personalrats zur Wahrnehmung der allgemeinen Überwachungsaufgaben aus § 62 Nr. 2 und § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 BPersVG 2021 ein Exemplar der in der Dienststelle erstellten Übersicht der Potenzialträger (sog. Potenzialträgerliste) zu überlassen. Zur Vorlage der Potenzialträgerliste an den Personalrat in seiner Gesamtheit ist er hingegen mit Blick auf das den in der Potenzialträgerliste genannten Beschäftigten zustehende Recht auf Schutz ihrer persönlichen Daten nicht verpflichtet.

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Oberverwaltungsgericht NRW — 20 A 2472/20.PVB — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-07-29

Aktenzeichen: 20 A 2472/20.PVB

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0729.20A2472.20PVB.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen

Normen: GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1; BPersVG 2021 § 2 Abs. 4 Satz 1; BPersVG 2021 § 2 Abs. 4 Satz 2; BPersVG 2021 § 62 Nr. 2; BPersVG 2021 § 66 Abs. 1 Satz 1; BPersVG 2021 § 66 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze

Der Leiter der Dienststelle ist verpflichtet, dem Vorstand des Personalrats zur Wahrnehmung der allgemeinen Überwachungsaufgaben aus § 62 Nr. 2 und § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 BPersVG 2021 ein Exemplar der in der Dienststelle erstellten Übersicht der Potenzialträger (sog. Potenzialträgerliste) zu überlassen.

Zur Vorlage der Potenzialträgerliste an den Personalrat in seiner Gesamtheit ist er hingegen mit Blick auf das den in der Potenzialträgerliste genannten Beschäftigten zustehende Recht auf Schutz ihrer persönlichen Daten nicht verpflichtet.

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Beteiligte verpflichtet ist, dem Vorstand des Antragstellers ein Exemplar der Übersicht der Potenzialträgerinnen und Potenzialträger (sog. "Potenzialträgerliste") für die Tätigkeitsebenen I und II zu überlassen, sobald diese jeweils erstellt worden sind.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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