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1 B 1072/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-07-29, 1 B 1072/21
1 B 1072/21Tribunal Administrativo29 de jul. de 2021
Maßgebend für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Beförderungsauswahl durch die Verwaltungsgerichte ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der angegriffenen Auswahlentscheidung des Dienstherrn. Wird ein Auswahlverfahren zur Vergabe einer Beförderungsstelle fortgesetzt, nachdem eine fehlerbehaftete (erste) Auswahlentscheidung aufgehoben wurde, ist dementsprechend auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der erneuten Auswahlentscheidung abzustellen. Die den Verwaltungsgerichten obliegende Kausalitätsprüfung, ob die nicht nur theoretische Möglichkeit besteht, dass der unterlegene, um Rechtsschutz nachsuchende Bewerber bei einer beanstandungsfreien künftigen Auswahlentscheidung ausgewählt werden wird, ist hingegen auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen (Beschwerde-)Entscheidung vorzunehmen.
Entscheidungsdatum: 2021-07-29
Aktenzeichen: 1 B 1072/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0729.1B1072.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: GG Art. 33 Abs. 2; PostPersRG § 29 Abs. 1 Satz 1; PostPersRG § 29 Abs. 1 Satz 2; BPersVG a. F. § 77 Abs. 2; BPersVG § 78 Abs. 5
Maßgebend für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Beförderungsauswahl durch die Verwaltungsgerichte ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der angegriffenen Auswahlentscheidung des Dienstherrn.
Wird ein Auswahlverfahren zur Vergabe einer Beförderungsstelle fortgesetzt, nachdem eine fehlerbehaftete (erste) Auswahlentscheidung aufgehoben wurde, ist dementsprechend auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der erneuten Auswahlentscheidung abzustellen.
Die den Verwaltungsgerichten obliegende Kausalitätsprüfung, ob die nicht nur theoretische Möglichkeit besteht, dass der unterlegene, um Rechtsschutz nachsuchende Bewerber bei einer beanstandungsfreien künftigen Auswahlentscheidung ausgewählt werden wird, ist hingegen auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen (Beschwerde-)Entscheidung vorzunehmen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.649,24 Euro festgesetzt.
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