Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-06-07, 6 A 2115/19.A

6 A 2115/19.ATribunal Administrativo7 de jun. de 2021

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Regest

1. Zum Christentum konvertierte iranische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr nur im Falle des aktiven Auslebens des Glaubens, nicht aber bei unerkannt gebliebener Konversion und anonymer, jedenfalls unauffälliger und insbesondere nicht mit Missionierung verbundener Religionsausübung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schutzrelevante Konsequenzen zu befürchten. 2. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt daher einen ernst gemeinten, der inneren Überzeugung folgenden Glaubenswechsel voraus, weil nur dann davon auszugehen ist, dass der Konvertit auch nach einer Rückkehr in den Iran entsprechend seinen Glaubensvorstellungen lebt und sich dadurch einer Verfolgung aussetzt, respektive unter dem Druck der Verfolgungsgefahr auf die Glaubensbetätigung im Herkunftsland erzwungenermaßen verzichtet. 3. Es gibt weiterhin keine hinreichenden Erkenntnisse dafür, dass bereits der bloße formale Glaubenswechsel im Wege der Taufe für sich genommen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr begründet.

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Oberverwaltungsgericht NRW — 6 A 2115/19.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-07

Aktenzeichen: 6 A 2115/19.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0607.6A2115.19A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: AsylG §3

Leitsätze

    1. Zum Christentum konvertierte iranische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr nur im Falle des aktiven Auslebens des Glaubens, nicht aber bei unerkannt gebliebener Konversion und anonymer, jedenfalls unauffälliger und insbesondere nicht mit Missionierung verbundener Religionsausübung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schutzrelevante Konsequenzen zu befürchten.
    1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt daher einen ernst gemeinten, der inneren Überzeugung folgenden Glaubenswechsel voraus, weil nur dann davon auszugehen ist, dass der Konvertit auch nach einer Rückkehr in den Iran entsprechend seinen Glaubensvorstellungen lebt und sich dadurch einer Verfolgung aussetzt, respektive unter dem Druck der Verfolgungsgefahr auf die Glaubensbetätigung im Herkunftsland erzwungenermaßen verzichtet.
    1. Es gibt weiterhin keine hinreichenden Erkenntnisse dafür, dass bereits der bloße formale Glaubenswechsel im Wege der Taufe für sich genommen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr begründet.

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren im Hinblick auf den Kläger zu 2. übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Mai 2019 ist insoweit wirkungslos.

Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Mai 2019 geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 25. April 2017 verpflichtet, der Klägerin zu 1. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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