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19 A 497/21.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-06-01, 19 A 497/21.A
19 A 497/21.ATribunal Administrativo1 de jun. de 2021
1. Nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohen Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung (wie st. Rspr. des Senats, zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2021 ‑ 19 A 1510/19.A ‑, juris, Rn. 4). 2. Notwendige Voraussetzung für die Eröffnung des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e) RL 2011/95/EU ist, dass der Schutzsuchende im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Militärangehöriger ist oder dies vor seiner Flucht war, und er sich dem Militärdienst durch Flucht entzogen hat oder entzieht.
Entscheidungsdatum: 2021-06-01
Aktenzeichen: 19 A 497/21.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0601.19A497.21A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohen Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung (wie st. Rspr. des Senats, zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2021 ‑ 19 A 1510/19.A ‑, juris, Rn. 4).
Notwendige Voraussetzung für die Eröffnung des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e) RL 2011/95/EU ist, dass der Schutzsuchende im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Militärangehöriger ist oder dies vor seiner Flucht war, und er sich dem Militärdienst durch Flucht entzogen hat oder entzieht.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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