Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-05-25, 19 B 821/21

19 B 821/21Tribunal Administrativo25 de mai. de 2021

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Regest

Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass eine Schule einen schulpflichtigen Schüler abweichend vom generell angeordneten Wechselunterricht nur dann von seiner Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht entbindet und ihm ausschließlich Distanzunterricht erteilt, wenn er eine individuell erhöhte Infektionsgefahr für sich selbst oder seine in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen glaubhaft macht.

Texto completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 821/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-05-25

Aktenzeichen: 19 B 821/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0525.19B821.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 43 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1

Leitsätze

Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass eine Schule einen schulpflichtigen Schüler abweichend vom generell angeordneten Wechselunterricht nur dann von seiner Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht entbindet und ihm ausschließlich Distanzunterricht erteilt, wenn er eine individuell erhöhte Infektionsgefahr für sich selbst oder seine in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen glaubhaft macht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

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