Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-05-21, 14 A 895/18.A

14 A 895/18.ATribunal Administrativo21 de mai. de 2021

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Regest

Der Asylantrag eines minderjährigen Ausländers ist dann im Sinne des § 26 Abs. 2 AsylG gestellt, wenn der zuständigen Stelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge eine schriftliche, mündliche oder andere Äußerung des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Ausländers zugeht, der sich entnehmen lässt, dass der minderjährige Ausländer im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht (§ 13 Abs. 1 AsylG). Der Asylantrag eines minderjährigen ledigen Ausländers ist auch dann im Sinne des § 26 Abs. 2 AsylG gestellt, wenn ein Elternteil des minderjährigen ledigen Ausländers einen Asylantrag nach § 14 AsylG stellt, der minderjährige Ausländer sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, nicht freizügigkeitsberechtigt oder im Besitz eines Aufenthaltstitels ist und zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte (§ 14a Abs. 1 AsylG), oder wenn ein Elternteil oder die Ausländerbehörde dem Bundesamt anzeigen, dass ein minderjähriges lediges Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet eingereist oder hier geboren worden ist, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Bundesgebiet aufhält (§ 14a Abs. 2 AsylG).

Texto completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 14 A 895/18.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-05-21

Aktenzeichen: 14 A 895/18.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0521.14A895.18A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Senat

Normen: AsylG § 12 Abs. 1; AsylG § 13 Abs. 1; AsylG § 14 Abs. 1; AsylG § 14 Abs. 2; AsylG § 14a Abs. 1; AsylG § 14a Abs. 2

Leitsätze

Der Asylantrag eines minderjährigen Ausländers ist dann im Sinne des § 26 Abs. 2 AsylG gestellt, wenn der zuständigen Stelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge eine schriftliche, mündliche oder andere Äußerung des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Ausländers zugeht, der sich entnehmen lässt, dass der minderjährige Ausländer im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht (§ 13 Abs. 1 AsylG).

Der Asylantrag eines minderjährigen ledigen Ausländers ist auch dann im Sinne des § 26 Abs. 2 AsylG gestellt, wenn ein Elternteil des minderjährigen ledigen Ausländers einen Asylantrag nach § 14 AsylG stellt, der minderjährige Ausländer sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, nicht freizügigkeitsberechtigt oder im Besitz eines Aufenthaltstitels ist und zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte (§ 14a Abs. 1 AsylG), oder wenn ein Elternteil oder die Ausländerbehörde dem Bundesamt anzeigen, dass ein minderjähriges lediges Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet eingereist oder hier geboren worden ist, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Bundesgebiet aufhält (§ 14a Abs. 2 AsylG).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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