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14 A 1529/20.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-04-30, 14 A 1529/20.A
14 A 1529/20.ATribunal Administrativo30 de abr. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-04-30
Aktenzeichen: 14 A 1529/20.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0430.14A1529.20A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Senat
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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