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15 A 2538/14•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-04-28, 15 A 2538/14
15 A 2538/14Tribunal Administrativo28 de abr. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-04-28
Aktenzeichen: 15 A 2538/14
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0428.15A2538.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Der Beschluss vom 16. Dezember 2020 wird teilweise geändert.
Der Beklagten wird aufgegeben, dem Senat die bei dem Bundesamt für Verfassungsschutz archivierten und in der Tabelle des Senatsbeschlusses vom 16. Dezember 2020 aufgeführten, nunmehr durch die Beklagte neu paginierten Unterlagen ungeschwärzt vorzulegen, soweit dies nicht bereits mit der Sperrerklärung vom 23. Februar 2021 erfolgt ist (Seiten 4, 64 bis 66, 68, 70, 80, 83, 85 bis 90, 93, 94 und 113).
Folgende Schwärzungen bei den noch vorzulegenden Unterlagen können bestehen bleiben:
die ersten drei Schwärzungen auf Seite 39,
sämtliche Schwärzungen auf Seite 44 außer des geschwärzten Aktenzeichens,
sämtliche Schwärzungen auf Seite 45 außer der geschwärzten Randnotiz im unteren rechten Bereich des Dokuments.
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