Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-03-31, 8 B 1160/20

8 B 1160/20Tribunal Administrativo31 de mar. de 2021

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Oberverwaltungsgericht NRW — 8 B 1160/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-31

Aktenzeichen: 8 B 1160/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0331.8B1160.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es hinsichtlich der Ziffern 1, 3, 4 sowie 8 lit. a, c und d der Ordnungsverfügung vom 26. März 2020 (500-9962654/0011.B) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

In diesem Umfang ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 17. Juli 2020 wirkungslos.

Auf die Beschwerde des Antragstellers im Übrigen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 17. Juli 2020 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wird hinsichtlich Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 26. März 2020 wiederhergestellt und hinsichtlich der dortigen Ziffer 8 lit. b angeordnet.

Im Übrigen – also hinsichtlich Ziffer 9 der Ordnungsverfügung vom 26. März 2020 – wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung die gesamten Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.750,- Euro festgesetzt.

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