projetos
14 A 1131/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-03-22, 14 A 1131/18
14 A 1131/18Tribunal Administrativo22 de mar. de 2021
Es ist unter Gleichheitsgesichtspunkten zulässig, den Bau von Mietwohnungen, die mit Fernwärme beliefert werden, mit der Maßgabe einer geringeren Bewilligungsmiete zu fördern als den Bau von Mietwohnungen mit einer vom Vermieter betriebenen Zentralheizung. Das Land darf die in sein Ermessen gestellten Bedingungen der Wohnraumförderung für die Zukunft ändern, ohne abgeschlossene Förderungen an diese Änderungen anzupassen. Zum Vertrauensschutz und zum Ermessen bei der Rücknahme gemischter Verwaltungsakte. Zur Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW.
Entscheidungsdatum: 2021-03-22
Aktenzeichen: 14 A 1131/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0322.14A1131.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Senat
Normen: GG Art. 3; VwVfG NRW § 48; WFB 2014
Es ist unter Gleichheitsgesichtspunkten zulässig, den Bau von Mietwohnungen, die mit Fernwärme beliefert werden, mit der Maßgabe einer geringeren Bewilligungsmiete zu fördern als den Bau von Mietwohnungen mit einer vom Vermieter betriebenen Zentralheizung.
Das Land darf die in sein Ermessen gestellten Bedingungen der Wohnraumförderung für die Zukunft ändern, ohne abgeschlossene Förderungen an diese Änderungen anzupassen.
Zum Vertrauensschutz und zum Ermessen bei der Rücknahme gemischter Verwaltungsakte.
Zur Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW.
Die Berufung wird zurückgewiesen
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.