projetos
5 A 942/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-03-02, 5 A 942/19
5 A 942/19Tribunal Administrativo2 de mar. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-03-02
Aktenzeichen: 5 A 942/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0302.5A942.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 29. Januar 2019 teilweise geändert.
Die Verfügung des Beklagten vom 18. März 2018, schriftlich bestätigt am 18. sowie am 21. März 2018, wird hinsichtlich des Verfügungsverbots über den sichergestellten Geldbetrag aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, das sichergestellte Bargeld im Wert von 4.265 Euro an den Kläger herauszugeben und an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den Betrag von 4.265 Euro seit dem 24. April 2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.