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13 B 343/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-02-25, 13 B 343/20
13 B 343/20Tribunal Administrativo25 de fev. de 2021
1. § 56 Abs. 1 Satz 1 ERegG bezieht sich mit seiner an den Betreiber der Schienenwege gerichteten Vorgabe, über Anträge außerhalb des Netzfahrplans auf Zuweisung einzelner Zugtrassen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen zu entscheiden, auf sämtliche Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen, die nach Ablauf der für die Netzfahrplanerstellung geltenden Fristen für die jeweilige Netzfahrplanperiode gestellt werden. 2. § 56 Abs. 1 Satz 3 ERegG erlaubt für bestimmte Fallgruppen eine von Satz 1 abweichende Frist festzulegen, wenn die Bearbeitungszeit hier typischerweise mehr als fünf Arbeitstage in Anspruch nimmt. Hierfür genügt, dass die Antragsbearbeitung in aller Regel eine längere Bearbeitungszeit in Anspruch nimmt. Als Ausnahmetatbestand ist die Vorschrift eng auszulegen und anzuwenden. Es ist Sache des Betreibers der Schienenwege, den besonderen Bearbeitungsaufwand näher darzulegen und zu quantifizieren. 3. Es bleibt offen, ob § 56 Abs. 1 Satz 3 ERegG mit Art. 48 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2012/34/EU in Einklang steht. Ein etwaiges Umsetzungsdefizit könnte zur Folge haben, dass sich die Zugangsberechtigten gegenüber einem bundeseigenen Schienenwegebetreiber unmittelbar auf die maximale Bearbeitungsfrist von fünf Arbeitstagen aus Art. 48 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2012/34/EU berufen können und die Regulierungsbehörde die hieraus erwachsenden Rechte der Zugangsberechtigten durchsetzen kann und muss. 4. § 56 Abs. 2 ERegG verlangt, dass der Betreiber der Schienenwege den Zugangsberechtigten auf eine konkrete Anfrage eine umfassende Auskunft über die nach der Erstellung des Netzfahrplans noch vorhandenen Kapazitätsreserven erteilt. Die Beantwortung muss unverzüglich erfolgen. Eine bestimmte Frist ist nicht vorgesehen. Das Verfahren gibt keinen Anlass zu einer abschließenden Klärung, ob und ggf. in welchem Umfang der Betreiber der Schienenwege auch verpflichtet ist, Informationen über verfügbare Kapazitätsreserven proaktiv über das Internet zur Verfügung zu stellen. 5. § 56 Abs. 3 ERegG verpflichtet den Betreiber der Schienenwege zur Prüfung, ob eine Notwendigkeit zur Vorhaltung von Kapazitätsreserven im Netzfahrplan besteht, um auf vorhersehbare Anträge auf Zuweisung von Schienenwegkapazität außerhalb des Netzfahrplans schnell reagieren zu können. In die bei der Ermittlung des Bedarfs anzustellende Prognose sind mindestens die innerhalb der letzten zwei Netzfahrplanperioden außerhalb des Netzfahrplans gestellten Anträge einzubeziehen. Ergibt die Prüfung, dass ein Bedarf besteht, der in Anbetracht der zu erwartenden Netzauslastung im Übrigen nicht befriedigt werden kann, sind angemessene Kapazitätsreserven im Netzfahrplan vorzuhalten. 6. Gemäß Anlage 3 Nr. 3 Satz 5 zu § 19 ERegG sind sämtliche zur Umsetzung von nach § 56 Abs. 3 ERegG ergriffenen Maßnahmen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen anzugeben. Die Angaben müssen so konkret sein, dass die Zugangsberechtigten nachvollziehen können, wie der Betreiber der Schienenwege die Prüfung vornimmt, zu welchem Ergebnis er bei dieser Prüfung für die jeweilige Netzfahrplanperiode gelangt und auf welche Weise er notwendige Kapazitätsreserven im Netzfahrplan vorhält. 7. § 77 Abs. 6 Satz 1 ERegG gewährt den Beteiligten eines Beschlusskammerverfahrens das Recht, sich zum Verfahren, seinem Gegenstand, zur beabsichtigten Entscheidung sowie zu den Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu äußern. Gleiches gilt im Hinblick auf Stellungnahmen Dritter, welche die Beschlusskammer nach § 77 Abs. 6 Satz 2 ERegG eingeholt hat. 8. Aus § 77 Abs. 6 Satz 1 ERegG folgt zugleich eine Verpflichtung der Beschlusskammer, die Verfahrensbeteiligten über die wesentlichen Umstände des Verfahrens zu unterrichten. Die Informationspflicht umfasst alle Tatsachen und alle rechtlichen Gesichtspunkte, die für die verfahrensabschließende Entscheidung der Beschlusskammer von Bedeutung sein können. Dies schließt auch den Inhalt von Stellungnahmen Dritter ein, welche die Beschlusskammer nach § 77 Abs. 6 Satz 2 ERegG eingeholt hat. 9. § 77 Abs. 6 Satz 1 ERegG ist nicht schon mit einer einmaligen Gelegenheit zur Stellungnahme Genüge getan. Die Vorschrift umfasst grundsätzlich auch das Recht, auf Stellungnahmen anderer zu replizieren und sich zu neuen Tatsachen oder neuen rechtlichen Aspekten zu äußern, die erst zu einem späteren Zeitpunkt in das Beschlusskammerverfahren eingeführt werden. 10. Die Ausgestaltung der nach § 77 Abs. 6 Satz 1 ERegG vorgesehenen Anhörung obliegt im Ausgangspunkt dem Verfahrensermessen der Beschlusskammer. Eine bestimmte Form ist für die Stellungnahme nicht vorgesehen. Sie kann mündlich, etwa im Rahmen der mündlichen Verhandlung, oder schriftlich erfolgen; eine Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme mit einer angemessenen Frist ist jedenfalls bei Äußerungen zu komplexeren Tatsachen- oder Rechtsfragen geboten.
Entscheidungsdatum: 2021-02-25
Aktenzeichen: 13 B 343/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0225.13B343.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. März 2020 wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. März 2020 teilweise geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (18 K 255/20) gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 19. Dezember 2019 (BK 10-16-0118_Z) wird insoweit abgelehnt, wie sich diese gegen die unter Ziffer 3 des Beschlusstenors getroffene Regelung und die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 4 des Beschlusstenors richtet. Im Übrigen wird auch die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Unter Einbeziehung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts tragen die Antragstellerin 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 75.000 Euro festgesetzt.
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