Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-02-02, 18 A 3338/20

18 A 3338/20Tribunal Administrativo2 de fev. de 2021

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Regest

1. Wird eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist ihre Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich, weil ihre Rechte durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden können. 2. Wenn ein Kläger sein persönliches Erscheinen vor Gericht trotz anwaltlicher Vertretung für unerlässlich hält, muss er unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit seiner Anwesenheit sprechenden Gründe die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung oder die Anordnung seines persönlichen Erscheinens vor Gericht beantragen. Insofern bedarf es insbesondere der substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen die entsprechenden tatsächlichen Aspekte bzw. Umstände nicht vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgetragen werden können. 3. Bei der Zurückweisung von Vorbringen oder Beweismitteln nach § 87b VwGO handelt sich um eine Ermessensentscheidung, die einer Begründung bedarf. 4. Der vom Untersuchungsgrundsatz bestimmte Verwaltungsprozess kennt die - regelmäßig nur für nicht entscheidungserhebliche Umstände in Frage kommende - Möglichkeit, einen Beweisantrag durch „Wahrunterstellung" abzulehnen. Dabei entfaltet eine Wahrunterstellung jedoch keine Bindungswirkung für die Würdigung des betreffenden Lebenssachverhalts. Sie verbietet nicht, aus diesem Sachverhalt unter Beachtung des Überzeugungsgrundsatzes bestimmte, andere Schlüsse zu ziehen, solange die als wahr unterstellten Tatsachen zugrunde gelegt werden. 5. Beschlüsse über Befangenheitsanträge können gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden und sind gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 512 ZPO einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren entzogen. Die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Befangenheitsantrags ist nur dann beachtlich, wenn die Zurückweisung der Entscheidung zugleich gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Anspruch auf den gesetzlichen Richter) verstößt. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidung über das Befangenheitsgesuch als willkürlich oder manipulativ erscheint.

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Oberverwaltungsgericht NRW — 18 A 3338/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-02

Aktenzeichen: 18 A 3338/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0202.18A3338.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: VwO § 86 Abs. 2; ZPO § 45; GG Art 101 Abs. 1 S. 2

Leitsätze

    1. Wird eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist ihre Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich, weil ihre Rechte durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden können.
    1. Wenn ein Kläger sein persönliches Erscheinen vor Gericht trotz anwaltlicher Vertretung für unerlässlich hält, muss er unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit seiner Anwesenheit sprechenden Gründe die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung oder die Anordnung seines persönlichen Erscheinens vor Gericht beantragen. Insofern bedarf es insbesondere der substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen die entsprechenden tatsächlichen Aspekte bzw. Umstände nicht vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgetragen werden können.
    1. Bei der Zurückweisung von Vorbringen oder Beweismitteln nach § 87b VwGO handelt sich um eine Ermessensentscheidung, die einer Begründung bedarf.
    1. Der vom Untersuchungsgrundsatz bestimmte Verwaltungsprozess kennt die - regelmäßig nur für nicht entscheidungserhebliche Umstände in Frage kommende - Möglichkeit, einen Beweisantrag durch „Wahrunterstellung" abzulehnen. Dabei entfaltet eine Wahrunterstellung jedoch keine Bindungswirkung für die Würdigung des betreffenden Lebenssachverhalts. Sie verbietet nicht, aus diesem Sachverhalt unter Beachtung des Überzeugungsgrundsatzes bestimmte, andere Schlüsse zu ziehen, solange die als wahr unterstellten Tatsachen zugrunde gelegt werden.
    1. Beschlüsse über Befangenheitsanträge können gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden und sind gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 512 ZPO einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren entzogen. Die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Befangenheitsantrags ist nur dann beachtlich, wenn die Zurückweisung der Entscheidung zugleich gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Anspruch auf den gesetzlichen Richter) verstößt. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidung über das Befangenheitsgesuch als willkürlich oder manipulativ erscheint.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungs-verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

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