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2 D 98/19.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-01-25, 2 D 98/19.NE
2 D 98/19.NETribunal Administrativo25 de jan. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-01-25
Aktenzeichen: 2 D 98/19.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0125.2D98.19NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt N. ist unwirksam, soweit damit die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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