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1 A 2365/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-21, 1 A 2365/18
1 A 2365/18Tribunal Administrativo21 de dez. de 2020
1. Eine Verpflichtungsklage eines Soldaten auf Zeit auf Übernahme als Berufssoldat erledigt sich spätestens mit seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. 2. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse folgt aus der Absicht der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nur dann, wenn der in Aussicht genommene Schadensersatzanspruch nicht offensichtlich aussichtslos ist. 3. Ein Schadensersatzanspruch wegen rechtswidrig unterbliebener Übernahme als Berufssoldat ist nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB offensichtlich ausgeschlossen, wenn der unterlegene Bewerber gegen die Auswahlentscheidung nicht um vorläufigen Rechtsschutz ersucht hat. Mit einer Verpflichtungsklage auf Übernahme als Berufssoldat genügt der Bewerber der Pflicht zur Inanspruchnahme zumutbaren Primärrechtsschutzes nicht.
Entscheidungsdatum: 2020-12-21
Aktenzeichen: 1 A 2365/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1221.1A2365.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: SG § 4 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 839 Abs. 3
Eine Verpflichtungsklage eines Soldaten auf Zeit auf Übernahme als Berufssoldat erledigt sich spätestens mit seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse folgt aus der Absicht der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nur dann, wenn der in Aussicht genommene Schadensersatzanspruch nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Ein Schadensersatzanspruch wegen rechtswidrig unterbliebener Übernahme als Berufssoldat ist nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB offensichtlich ausgeschlossen, wenn der unterlegene Bewerber gegen die Auswahlentscheidung nicht um vorläufigen Rechtsschutz ersucht hat. Mit einer Verpflichtungsklage auf Übernahme als Berufssoldat genügt der Bewerber der Pflicht zur Inanspruchnahme zumutbaren Primärrechtsschutzes nicht.
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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