Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-08, 6 B 1002/20

6 B 1002/20Tribunal Administrativo8 de dez. de 2020

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Regest

Erfolgreiche Beschwerde eines Brandamtmanns in einem Konkurrentenstreitverfahren. § 92 Abs. 1 LBG NRW schreibt im Grundsatz ein System von Regelbeurteilungen vor. Es steht daher nicht im freien Belieben des Dienstherrn, ob er eine in den Beurteilungsrichtlinien vorgeschriebene Regelbeurteilungsrunde durchführt. Der Pflicht zur Erstellung von Regelbeurteilungen kann sich der Dienstherr auch nicht durch die Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze zur hinreichenden Aktualität einer Beurteilung als Grundlage einer Auswahlentscheidung entziehen.

Texto completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 1002/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-08

Aktenzeichen: 6 B 1002/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1208.6B1002.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: LBG NRW §92 Abs. 1

Leitsätze

Erfolgreiche Beschwerde eines Brandamtmanns in einem Konkurrentenstreitverfahren.

§ 92 Abs. 1 LBG NRW schreibt im Grundsatz ein System von Regelbeurteilungen vor. Es steht daher nicht im freien Belieben des Dienstherrn, ob er eine in den Beurteilungsrichtlinien vorgeschriebene Regelbeurteilungsrunde durchführt.

Der Pflicht zur Erstellung von Regelbeurteilungen kann sich der Dienstherr auch nicht durch die Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze zur hinreichenden Aktualität einer Beurteilung als Grundlage einer Auswahlentscheidung entziehen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die intern ausgeschriebene Beförderungsstelle „stellvertretende Leitung der Feuer- und Rettungswache bei der Stadt H. (Besoldungsgruppe A 12 LBesG)" nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte; ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt

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