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8 E 563/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-07, 8 E 563/20
8 E 563/20Tribunal Administrativo7 de dez. de 2020
1. Zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Beseitigung eines Pollers.2. Die Farbvorgabe in § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO (rot-weiß gestreift) dient dazu, Ver-kehrsteilnehmer vor den in dieser Vorschrift genannten Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräten und Leiteinrichtungen optisch zu warnen. Sie bezweckt jedoch grundsätzlich nicht den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer oder Anwohner, die be-fürchten, durch Kraftfahrer gefährdet zu werden, die eine solche Verkehrseinrichtung bemerkt haben und versuchen, ihr durch verkehrsordnungswidriges Verhalten aus-zuweichen.
Entscheidungsdatum: 2020-12-07
Aktenzeichen: 8 E 563/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1207.8E563.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Normen: ZPO § 114; VwGO § 42 Abs. 2; StVO § 43 Abs. 1 Satz 1
Die Beschwerde des Klägers gegen Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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