Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-10, 19 A 2819/18.A

19 A 2819/18.ATribunal Administrativo10 de nov. de 2020

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Regest

Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass der Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.

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Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 2819/18.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-10

Aktenzeichen: 19 A 2819/18.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1110.19A2819.18A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass der Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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