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1 B 421/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-10-07, 1 B 421/20
1 B 421/20Tribunal Administrativo7 de out. de 2020
Die Regelungen des § 43 Nr. 2 bis 4 BLV, die eine Verbeamtung der von ihnen er-fassten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Ämter der Besoldungsgruppe A ermöglichen, zielen darauf, ein insoweit grundsätzlich bestehendes Beförderungshindernis (Beförderungsverbot nach § 22 Abs. 3 BBG) auszuräumen und für die Überleitung ein klar definiertes, Berufserfahrung berücksichtigendes "Wechselsystem" zu etablieren. Ihnen kann nicht zugleich der Zweck entnommen werden, in einem konkreten Stellenbesetzungsverfahren die Aufstellung oder Anwendung konstitutiver Anforderungskriterien oder (sogar) die eigentliche Auswahlentscheidung zu steuern oder auch nur zu beeinflussen.
Entscheidungsdatum: 2020-10-07
Aktenzeichen: 1 B 421/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1007.1B421.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: GG Art. 33 Abs. 2; BLV § 43; BBG § 22 Abs. 3
Die Regelungen des § 43 Nr. 2 bis 4 BLV, die eine Verbeamtung der von ihnen er-fassten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Ämter der Besoldungsgruppe A ermöglichen, zielen darauf, ein insoweit grundsätzlich bestehendes Beförderungshindernis (Beförderungsverbot nach § 22 Abs. 3 BBG) auszuräumen und für die Überleitung ein klar definiertes, Berufserfahrung berücksichtigendes "Wechselsystem" zu etablieren.
Ihnen kann nicht zugleich der Zweck entnommen werden, in einem konkreten Stellenbesetzungsverfahren die Aufstellung oder Anwendung konstitutiver Anforderungskriterien oder (sogar) die eigentliche Auswahlentscheidung zu steuern oder auch nur zu beeinflussen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.482,71 Euro festgesetzt.
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