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8 A 894/17•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-10-05, 8 A 894/17
8 A 894/17Tribunal Administrativo5 de out. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-10-05
Aktenzeichen: 8 A 894/17
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1005.8A894.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen wird das auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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