projetos
4 D 137/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-08-20, 4 D 137/20
4 D 137/20Tribunal Administrativo20 de ago. de 2020
Die Vorschrift des § 17a Abs. 2 GVG über die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs kann in Verfahren über vorab gestellte isolierte Prozesskostenhilfeanträge entsprechend angewendet werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen effektiven Rechtsschutzes sachgerecht ist.
Entscheidungsdatum: 2020-08-20
Aktenzeichen: 4 D 137/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0820.4D137.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Normen: § 17a Abs. 2 GVG; § 17a Abs. 4 GVG
Die Vorschrift des § 17a Abs. 2 GVG über die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs kann in Verfahren über vorab gestellte isolierte Prozesskostenhilfeanträge entsprechend angewendet werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen effektiven Rechtsschutzes sachgerecht ist.
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Die Verfahren werden an das Landgericht Aachen, Strafvollstreckungskammer, verwiesen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.