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19 A 3256/19.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-08-17, 19 A 3256/19.A
19 A 3256/19.ATribunal Administrativo17 de ago. de 2020
1. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind zulassungsrechtlich regelmäßig dem sachlichen Recht, nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen (wie BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2020 1 B 87.19 u. a. , juris, Rn. 7). 2. Die Praxis eines Verwaltungsgerichts, herkunftslandbezogene Erkenntnisquellen in der Weise zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, dass es die Beteiligten auf die aktuelle Erkenntnisliste zum jeweiligen Herkunftsland hinweist, die es auf seiner Internetseite veröffentlicht hat, und ihnen zugleich anbietet, die Liste auf Anfrage in Papierform zu übersenden, genügt den Anforderungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO (wie OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2020 9 A 717/20.A , juris, Rn. 22).
Entscheidungsdatum: 2020-08-17
Aktenzeichen: 19 A 3256/19.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0817.19A3256.19A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind zulassungsrechtlich regelmäßig dem sachlichen Recht, nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen (wie BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2020 1 B 87.19 u. a. , juris, Rn. 7).
Die Praxis eines Verwaltungsgerichts, herkunftslandbezogene Erkenntnisquellen in der Weise zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, dass es die Beteiligten auf die aktuelle Erkenntnisliste zum jeweiligen Herkunftsland hinweist, die es auf seiner Internetseite veröffentlicht hat, und ihnen zugleich anbietet, die Liste auf Anfrage in Papierform zu übersenden, genügt den Anforderungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO (wie OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2020 9 A 717/20.A , juris, Rn. 22).
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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