Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-30, 19 B 998/20

19 B 998/20Tribunal Administrativo30 de jul. de 2020

Abrir fonte

Regest

Das Ermessen des Schulleiters einer Inklusionsschule nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW, die Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schüler bei einer Gesamtschule um zwei Schüler auf 27 Schüler je Eingangsklasse zu begrenzen, ist bei einer praktizierten Aufnahme von durchschnittlich drei Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf je Eingangsklasse naheliegend, aber weder zwingend noch im Sinn einer gesetzlichen Regelvorgabe intendiert.

Texto completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 998/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-30

Aktenzeichen: 19 B 998/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0730.19B998.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Das Ermessen des Schulleiters einer Inklusionsschule nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW, die Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schüler bei einer Gesamtschule um zwei Schüler auf 27 Schüler je Eingangsklasse zu begrenzen, ist bei einer praktizierten Aufnahme von durchschnittlich drei Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf je Eingangsklasse naheliegend, aber weder zwingend noch im Sinn einer gesetzlichen Regelvorgabe intendiert.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.