Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-22, 15 A 1600/18

15 A 1600/18Tribunal Administrativo22 de jul. de 2020

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Regest

1. Gemäß den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB richtet sich die Auslegung eines Verwaltungsakts nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörden, sondern nach dem erklärten Willen, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. 2. Bei der Jahresfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW i. V. m. § 131 Abs. 2 Satz 2, § 130 Abs. 3 Satz 1 AO handelt es sich nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Daraus folgt, dass die Frist erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen beginnt. 3. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt diese Entscheidungsfrist erst beginnen kann, gehört regelmäßig das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis. 4. Werden Bescheide, durch die eine Ausbaubeitragsschuld gestundet worden ist, nach Wegfall der Voraussetzungen, derentwegen die Stundung gewährt worden war, aufgehoben, ist das Widerrufsermessen regelmäßig intendiert. Damit ist indes nicht gesagt, dass in diesen Fallkonstellationen jede weitere Sachaufklärung entbehrlich und die Entscheidungsreife eingetreten ist, sobald die Behörde die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf festgestellt hat. Denn auch bei einem intendierten Ermessens ist zu verlangen, dass die Behörde den ihr verbleibenden Ermessensspielraum erkennt und prüft, ob ausnahmsweise eine andere Entscheidung als der Widerruf des Stundungsbescheids in Betracht kommt. Diesem Erfordernis wird die Behörde grundsätzlich nur dann gerecht werden können, wenn dem beabsichtig-ten Widerruf eine ordnungsgemäße Anhörung vorangeht.

Texto completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 A 1600/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-22

Aktenzeichen: 15 A 1600/18

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0722.15A1600.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 3 b); AO §§ 130, 131; BGB §§ 133, 157

Leitsätze

  1. Gemäß den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB richtet sich die Auslegung eines Verwaltungsakts nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörden, sondern nach dem erklärten Willen, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte.

  2. Bei der Jahresfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW i. V. m. § 131 Abs. 2 Satz 2, § 130 Abs. 3 Satz 1 AO handelt es sich nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Daraus folgt, dass die Frist erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen beginnt.

  3. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt diese Entscheidungsfrist erst beginnen kann, gehört regelmäßig das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis.

  4. Werden Bescheide, durch die eine Ausbaubeitragsschuld gestundet worden ist, nach Wegfall der Voraussetzungen, derentwegen die Stundung gewährt worden war, aufgehoben, ist das Widerrufsermessen regelmäßig intendiert. Damit ist indes nicht gesagt, dass in diesen Fallkonstellationen jede weitere Sachaufklärung entbehrlich und die Entscheidungsreife eingetreten ist, sobald die Behörde die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf festgestellt hat. Denn auch bei einem intendierten Ermessens ist zu verlangen, dass die Behörde den ihr verbleibenden Ermessensspielraum erkennt und prüft, ob ausnahmsweise eine andere Entscheidung als der Widerruf des Stundungsbescheids in Betracht kommt. Diesem Erfordernis wird die Behörde grundsätzlich nur dann gerecht werden können, wenn dem beabsichtig-ten Widerruf eine ordnungsgemäße Anhörung vorangeht.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Umfang der Berufung geändert.

Die Klage wird, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 9.208,68 Euro festgesetzt.

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