Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-21, 19 E 826/19

19 E 826/19Tribunal Administrativo21 de jul. de 2020

Abrir fonte

Regest

Bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG trägt der Einbürgerungsbewerber die Darlegungs- und Beweislast sowohl für die Erfüllung seiner sozialrechtlichen Obliegenheitspflichten als auch für etwaige gesundheitsbedingte Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit, auch weil es sich typischerweise um Umstände handelt, die als persönliche Verhältnisse in seine Mitwirkungspflicht aus § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG fallen.

Texto completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 826/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-21

Aktenzeichen: 19 E 826/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0721.19E826.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG trägt der Einbürgerungsbewerber die Darlegungs- und Beweislast sowohl für die Erfüllung seiner sozialrechtlichen Obliegenheitspflichten als auch für etwaige gesundheitsbedingte Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit, auch weil es sich typischerweise um Umstände handelt, die als persönliche Verhältnisse in seine Mitwirkungspflicht aus § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG fallen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.