Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-06-04, 16 A 2447/12

16 A 2447/12Tribunal Administrativo4 de jun. de 2020

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Ein Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung im Wege der Folgenbeseitigung kann sich auch gegen den Bundesrechnungshof richten. Ein derartiger Anspruch kann auch Personen zustehen, die bei der vom Bundesrechnungshof geprüften oder bei der erhebungsunterworfenen Stelle tätig sind oder waren, wenn diese Personen durch herabsetzende oder rufschädigende Äußerungen in einem Prüfbericht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werden. Für die Frage, ob der Bundesrechnungshof die im Rahmen seines Berichtswesens geltenden Grenzen überschritten hat, ist eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung des Betroffenen und der Erfüllung der dem Bundesrechnungshof durch Art. 114 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben vorzunehmen. Für diese Abwägung können die Grundsätze, die in der Rechtsprechung für Äußerungen der Presse entwickelt wurden, herangezogen werden.

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Oberverwaltungsgericht NRW — 16 A 2447/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-04

Aktenzeichen: 16 A 2447/12

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0604.16A2447.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Senat

Normen: GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 114 Abs. 2; BGB § 1004

Leitsätze

Ein Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung im Wege der Folgenbeseitigung kann sich auch gegen den Bundesrechnungshof richten.

Ein derartiger Anspruch kann auch Personen zustehen, die bei der vom Bundesrechnungshof geprüften oder bei der erhebungsunterworfenen Stelle tätig sind oder waren, wenn diese Personen durch herabsetzende oder rufschädigende Äußerungen in einem Prüfbericht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werden.

Für die Frage, ob der Bundesrechnungshof die im Rahmen seines Berichtswesens geltenden Grenzen überschritten hat, ist eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung des Betroffenen und der Erfüllung der dem Bundesrechnungshof durch Art. 114 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben vorzunehmen. Für diese Abwägung können die Grundsätze, die in der Rechtsprechung für Äußerungen der Presse entwickelt wurden, herangezogen werden.

Tenor

Soweit der Kläger seine Berufung zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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