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8 A 311/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-04-21, 8 A 311/19
8 A 311/19Tribunal Administrativo21 de abr. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-04-21
Aktenzeichen: 8 A 311/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0421.8A311.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Dezember 2018 geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 6. September 2017 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 29. Februar 2016 auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen des Typs Vestas V126 mit einer Nabenhöhe von 149 m und einem Rotordurchmesser von 126 m in der Gemarkung B. , Flur , Flurstücke und , Flur , Flurstück , sowie der Gemarkung B1. , Flur , Flurstücke und , unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beigeladenen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils zu einem Viertel und die Klägerin zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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