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13 B 440/20.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-04-15, 13 B 440/20.NE
13 B 440/20.NETribunal Administrativo15 de abr. de 2020
Keine Außervollzugsetzung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 CoronaSchVO. Die Betriebsuntersagung für Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen kann voraussichtlich über § 32 Satz 1 IfSG auf die Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG gestützt werden. Sie verstößt unter Berücksichtigung der aktuellen Risikoeinschätzung des Robert Koch-Instituts auch nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit.
Entscheidungsdatum: 2020-04-15
Aktenzeichen: 13 B 440/20.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0415.13B440.20NE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat
Normen: IfSG § 28 Abs. 1; IfSG § 32; CoronaSchVO § 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1
Keine Außervollzugsetzung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 CoronaSchVO.
Die Betriebsuntersagung für Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen kann voraussichtlich über § 32 Satz 1 IfSG auf die Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG gestützt werden.
Sie verstößt unter Berücksichtigung der aktuellen Risikoeinschätzung des Robert Koch-Instituts auch nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
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