Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-04-06, 13 B 398/20.NE

13 B 398/20.NETribunal Administrativo6 de abr. de 2020

Abrir fonte

Regest

Keine Außervollzugsetzung von § 5 Abs. 4 Satz 1 CoronaSchVO. Die flächendeckende Betriebsuntersagung von Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht nach § 5 Abs. 1 und 3 CoronaSchVO privilegiert sind, kann voraussichtlich über § 32 Satz 1 IfSG auf die Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG gestützt werden. Sie verstößt unter Berücksichtigung der aktuellen Risikoeinschätzung des Robert Koch-Instituts auch nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit.

Texto completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 13 B 398/20.NE — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-06

Aktenzeichen: 13 B 398/20.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0406.13B398.20NE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Senat

Normen: IfSG § 28 Abs. 1; IfSG § 32; CoronaSchVO § 5; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1

Leitsätze

Keine Außervollzugsetzung von § 5 Abs. 4 Satz 1 CoronaSchVO.

Die flächendeckende Betriebsuntersagung von Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht nach § 5 Abs. 1 und 3 CoronaSchVO privilegiert sind, kann voraussichtlich über § 32 Satz 1 IfSG auf die Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG gestützt werden.

Sie verstößt unter Berücksichtigung der aktuellen Risikoeinschätzung des Robert Koch-Instituts auch nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.