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15 A 1431/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-04-03, 15 A 1431/19
15 A 1431/19Tribunal Administrativo3 de abr. de 2020
Eine Erschließung ist grundsätzlich anzunehmen, wenn es rechtlich und tatsächlich möglich ist, mit Privat- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze heranzufahren und von da ab das Grundstück unbeschadet eines dazwischen liegenden Gehwegs, Radwegs oder Seitenstreifens ohne Weiteres zu betreten. Die Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage muss nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängen. Entscheidend ist, welche rechtlichen Anforderungen an die bauliche Nutzung des Grundstücks gestellt werden. Davon ausgehend ist ein Grundstück von einer abzurechnenden Anbaustraße erschlossen, wenn diese dem Grundstück das an verkehrsmäßiger Erschließung verschafft, was für seine Bebaubarkeit oder beitragsrechtlich vergleichbare Nutzung erforderlich ist. Anders als das Erschließungsbeitragsrecht kennt das Ausbaubeitragsrecht keinen latenten Erschließungsvorteil dergestalt, dass zwar das Grundstück wegen eines solchen in die Verteilung einzubeziehen ist (§ 131 Abs. 1 BauGB), aber erst bei Aktualisierung des Vorteils durch Beseitigung des Hindernisses beitragspflichtig wird (§ 133 Abs. 1 BauGB). Vielmehr kommt es für die Verteilung und die Unterwerfung unter die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW allein darauf an, ob dem Grundstückseigentümer aktuell und nicht nur latent die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße und damit der den Beitrag rechtfertigende wirtschaftliche Vorteil geboten wird.
Entscheidungsdatum: 2020-04-03
Aktenzeichen: 15 A 1431/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0403.15A1431.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: § 8 KAG NRW
Eine Erschließung ist grundsätzlich anzunehmen, wenn es rechtlich und tatsächlich möglich ist, mit Privat- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze heranzufahren und von da ab das Grundstück unbeschadet eines dazwischen liegenden Gehwegs, Radwegs oder Seitenstreifens ohne Weiteres zu betreten. Die Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage muss nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängen. Entscheidend ist, welche rechtlichen Anforderungen an die bauliche Nutzung des Grundstücks gestellt werden. Davon ausgehend ist ein Grundstück von einer abzurechnenden Anbaustraße erschlossen, wenn diese dem Grundstück das an verkehrsmäßiger Erschließung verschafft, was für seine Bebaubarkeit oder beitragsrechtlich vergleichbare Nutzung erforderlich ist.
Anders als das Erschließungsbeitragsrecht kennt das Ausbaubeitragsrecht keinen latenten Erschließungsvorteil dergestalt, dass zwar das Grundstück wegen eines solchen in die Verteilung einzubeziehen ist (§ 131 Abs. 1 BauGB), aber erst bei Aktualisierung des Vorteils durch Beseitigung des Hindernisses beitragspflichtig wird (§ 133 Abs. 1 BauGB). Vielmehr kommt es für die Verteilung und die Unterwerfung unter die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW allein darauf an, ob dem Grundstückseigentümer aktuell und nicht nur latent die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße und damit der den Beitrag rechtfertigende wirtschaftliche Vorteil geboten wird.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 499,99 € festgesetzt.
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