Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-04-02, 4 B 1478/18

4 B 1478/18Tribunal Administrativo2 de abr. de 2020

Abrir fonte

Regest

1. Ein Spielhallenbetrieb muss ohne die erforderliche Erlaubnis grundsätzlich auch bei Bestehen einer Konkurrenzsituation ohne Verstoß gegen Unionsrecht dann nicht geduldet werden, wenn er die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt. 2. Eine Spielhallenerlaubnis darf nach nordrhein-westfälischem Landesrecht seit dem 14.12.2019 nur erteilt werden, wenn der Spielhallenbetreiber nicht unzuverlässig ist. Die Anforderungen an die erforderliche Zuverlässigkeit haben sich dadurch gegenüber der früheren Rechtslage nicht geändert. Sie sind entsprechend der rechtlichen Anforderungen an die erforderliche Sicherstellung ordnungsgemäßen Glücksspiels bereichsspezifisch für das Glücksspielrecht und den Betrieb von Spielhallen zu bestimmen (Fortführung OVG NRW, Beschluss vom 27.6.2018 ‒ 4 B 537/18 ‒). 3. Um die Ziele nach § 1 AG GlüStV NRW zu erreichen und das Glücksspielrecht kohärent zu regeln, gilt für jede glücksspielrechtliche Erlaubnis, dass die Erlaubnisvoraussetzungen „sicherzustellen“ sind. Damit hat der Gesetzgeber eine entsprechende Darlegungslast des Antragstellers begründet.

Texto completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 B 1478/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-02

Aktenzeichen: 4 B 1478/18

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0402.4B1478.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: GlüStV § 4; GlüStV § 2 Abs. 3; GlüStV § 24; GlüStV § 29 Abs.4; GewO § 15 Abs. 2; GewO § 33i : GewO § 33c; AG GlüStV NRW § 4; AG GlüStV NRW § 16; GWB § 105 Abs. 1 Nr. 2; RL 2014/23/EU Art

Leitsätze

  1. Ein Spielhallenbetrieb muss ohne die erforderliche Erlaubnis grundsätzlich auch bei Bestehen einer Konkurrenzsituation ohne Verstoß gegen Unionsrecht dann nicht geduldet werden, wenn er die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt.

  2. Eine Spielhallenerlaubnis darf nach nordrhein-westfälischem Landesrecht seit dem 14.12.2019 nur erteilt werden, wenn der Spielhallenbetreiber nicht unzuverlässig ist. Die Anforderungen an die erforderliche Zuverlässigkeit haben sich dadurch gegenüber der früheren Rechtslage nicht geändert. Sie sind entsprechend der rechtlichen Anforderungen an die erforderliche Sicherstellung ordnungsgemäßen Glücksspiels bereichsspezifisch für das Glücksspielrecht und den Betrieb von Spielhallen zu bestimmen (Fortführung OVG NRW, Beschluss vom 27.6.2018 ‒ 4 B 537/18 ‒).

  3. Um die Ziele nach § 1 AG GlüStV NRW zu erreichen und das Glücksspielrecht kohärent zu regeln, gilt für jede glücksspielrechtliche Erlaubnis, dass die Erlaubnisvoraussetzungen „sicherzustellen“ sind. Damit hat der Gesetzgeber eine entsprechende Darlegungslast des Antragstellers begründet.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20.9.2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.