Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-03-27, 19 E 139/20

19 E 139/20Tribunal Administrativo27 de mar. de 2020

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Regest

Die Schule darf die Entlassung eines Schülers von der Schule ohne deren vorherige Androhung verfügen, wenn die Schwere seines Fehlverhaltens dies rechtfertigt.

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Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 139/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-27

Aktenzeichen: 19 E 139/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0327.19E139.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Die Schule darf die Entlassung eines Schülers von der Schule ohne deren vorherige Androhung verfügen, wenn die Schwere seines Fehlverhaltens dies rechtfertigt.

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Beschwerdeverfahren 19 E 139/20 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 264/20 wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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