Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-02-19, 10 A 3254/17

10 A 3254/17Tribunal Administrativo19 de fev. de 2020

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Oberverwaltungsgericht NRW — 10 A 3254/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-19

Aktenzeichen: 10 A 3254/17

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0219.10A3254.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungs-bescheids vom 26. September 2016 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Bauantrag vom 2. September 2015 eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Ladenlokals auf dem Grundstück Gemarkung V., Flur 4, Flurstück 20 in eine Wettannahmestelle zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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