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19 A 3378/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-29, 19 A 3378/19
19 A 3378/19Tribunal Administrativo29 de jan. de 2020
1. Die Wehrmachtszugehörigkeit einer Person während des Zweiten Weltkriegs ist kein Indiz für deren vorherige Einzeleinbürgerung (wie OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2016 19 A 116/11 , juris, Rn. 36 ff.). 2. Haben die Einwandererzentralstellen in die von ihnen ausgehändigten Einbürgerungsurkunden Vorbehalte betreffend die Erstreckung auf Familienangehörige aufgenommen, so dienten diese regelmäßig dem Ausschluss des gesetzlichen Erstreckungserwerbs nach § 16 Abs. 2 Satz 1 RuStAG 1913.
Entscheidungsdatum: 2020-01-29
Aktenzeichen: 19 A 3378/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0129.19A3378.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Die Wehrmachtszugehörigkeit einer Person während des Zweiten Weltkriegs ist kein Indiz für deren vorherige Einzeleinbürgerung (wie OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2016 19 A 116/11 , juris, Rn. 36 ff.).
Haben die Einwandererzentralstellen in die von ihnen ausgehändigten Einbürgerungsurkunden Vorbehalte betreffend die Erstreckung auf Familienangehörige aufgenommen, so dienten diese regelmäßig dem Ausschluss des gesetzlichen Erstreckungserwerbs nach § 16 Abs. 2 Satz 1 RuStAG 1913.
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt.
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