Oberlandesgericht Köln, 2026-08-04, 1 ORbs 214/26

1 ORbs 214/26Tribunal Superior4 de ago. de 2026

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Regest

Auch wer einen Kreisverkehr verlässt, biegt im Sinne von § 9 Abs. 1 StVO ab. Führt er ein Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts, hat er folglich Schrittgeschwindigkeit zu fahren.

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Oberlandesgericht Köln — 1 ORbs 214/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-04

Aktenzeichen: 1 ORbs 214/26

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2026:0804.1ORBS214.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Leitsätze

Auch wer einen Kreisverkehr verlässt, biegt im Sinne von § 9 Abs. 1 StVO ab. Führt er ein Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts, hat er folglich Schrittgeschwindigkeit zu fahren.

Tenor

I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

Gründe

G r ü n d e

I.

Gegen den Betroffenen ist durch das angefochtene Urteil wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 6 StVO eine Geldbuße von 90,-- € verhängt worden.

Mit seinem hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde beanstandet der Betroffene unter näherer Darlegung die Verletzung sachlichen Rechts.

II.

Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zum Tatgeschehen hat das Amtsgericht die nachfolgenden Feststellungen getroffen:

Am 12.11.2025 um 12:21 Uhr befuhr der Betroffene als Fahrer eines Lastkraftwagens (zulässiges Gesamtgewicht 40 Tonnen) der Marke K., mit dem amtlichen Kennzeichen N01, den Kreisverkehr an der B.-straße/ S.-straße in G.. Der Betroffene befuhr den Kreisverkehr aus Richtung X. und verließ den Kreisverkehr an der S.-straße in Fahrtrichtung M. mit einer Geschwindigkeit von ca. 15 km/h - 21 km/h. An der Ausfahrt S.-straße in Fahrtrichtung M. befindet sich ein Fußgängerüberweg. Parallel zur Fahrbahn verläuft ein Fuß- und Radweg.

In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 € festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Deren gesetzliche Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben.

Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, soweit dies nämlich geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen. Sinn der Regelung ist mithin nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (vgl. SenE v. 24.01.2000 - Ss 191/99 Z -; SenE v. 10.11.2000 - Ss 462/00 Z - = VRS 100, 33 = NZV 2001, 137 [138]; SenE v. 08.01.2001 - Ss 545/00 Z - = DAR 2001, 179 = VRS 100, 189 [190]; Göhler*-Bauer* , OWiG, 19. Auflage 2024, § 80 Rz. 3 ff.; KK-OWiG-Hadamitzky , 6. Auflage 2025, § 80 Rz. 1 m. w. Nachw.).

Im Einzelnen sieht die Bestimmung des § 80 Abs. 1 OWiG vor, dass die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden kann, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2). Beträgt - wie im vorliegenden Fall - die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 €, so ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2 OWiG noch weiter, nämlich in der Weise eingeschränkt, dass in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das sachliche Recht die Zulassung rechtfertigt.

Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.

a)

Eine Versagung des rechtlichen Gehörs, die mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen ist (st. Senatsrechtsprechung s. nur SenE v. 20.01.2011 - III-1 RBs 316/10 -; SenE v. 04.09.2015 - III-1 RBs 293/15 -; SenE v. 23.10.2015 - III-1 RBs 362/15 -; SenE v. 21.09.2016 - III-1 RBs 282/16 -; SenE v. 07.04.2020 - III-1 RBs 110/20 -), ist nicht dargetan.

b)

Der vorliegende Fall gibt darüber hinaus auch keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134 [137]). Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf.

aa)

In Rechtsprechung und Literatur ist geklärt, dass auch derjenige „abbiegt“ im Sinne von § 9 Abs. 1 StVO, der einen Kreisverkehr verlässt (KG Urt. v. 26.01.2009 - 12 U 255/07 = NZV 2009, 498; KG Beschl. v. 27.08.2007 - 12 U 141/07 = VRS 114, 119; Hentschel/König-König , Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 8 StVO Rz. 37c; JurisPK-Straßenverkehrsrecht-Scholten , 3. Auflage 2025, § 9 StVO Rz. 13; Burmann/Hess/Hühnermann/Jahnke-Burmann , Straßenverkehrsrecht, 29. Auflage 2026, § 9 StVO Rz. 5.). „Abbiegen“ im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet, die Fahrbahn seitlich verlassen (außer auf einen Park- oder Seitenstreifen) oder im Bogen die Gegenrichtung oder die andere Straßenseite ansteuern; sie erfasst alle Richtungsänderungen im fahrenden Längsverkehr, also jede Fahrtrichtungsänderung, die aus dem gleichgerichteten Verkehr herausführt (Hentschel/König-König , a. a. O., § 9 Rz. 16). Die von der Verteidigung favorisierte Begriffsbestimmung, die auf einen Fahrtrichtungswechsel von einer Straße in eine andere abstellen will, ist demzufolge zu eng. Auch ist hinsichtlich der Gefährdungslage von Radfahrern und Fußgängern kein Unterschied zwischen Kreuzungen und Kreisverkehren erkennbar.

bb)

Soweit die Rechtsbeschwerde tatrichterliche Feststellungen zu einer „konkreten Gefahrprognose“ vermisst, ist die Notwendigkeit einer solchen dem Verordnungswortlaut nicht zu entnehmen. Schrittgeschwindigkeit ist danach vielmehr einzuhalten, wenn „mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens die Fahrbahn überquerenden Fußgängerverkehr zu rechnen ist “ (Hervorhebung diesseits). Wann das der Fall ist, entzieht sich naturgemäß der Verallgemeinerung und kann daher nicht Gegenstand der Fortbildung des materiellen Rechts sein (vgl. Göhler-Bauer , a. a.O., § 80 Rz. 3: Rechtsfortbildung nur bei klärungsbedürftigen, entscheidungserheblichen und [insbesondere] verallgemeinerungsfähigen Fragestellungen). König (in Hentschel/König, a. a. O. § 9 StVO Rz. 28a) weist allerdings darauf hin, dass dies eher die Regel als die Ausnahme darstelle.

cc)

Schließlich hat der Senat bereits entschieden, dass die Obergrenze der „Schrittgeschwindigkeit“ bei 7 km/h anzusiedeln ist (SenE v. 18.04.2013 - III-1 RBs 113/13 m. w. N.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.

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