Oberlandesgericht Köln, 2026-07-22, 6 W 8/26

6 W 8/26Tribunal Superior22 de jul. de 2026

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Regest

1. Stützt sich ein Unternehmer, der gegen den Erwerb einer Domain durch einen Wettbewerber vorgeht, einen einheitlichen Unterlassungsanspruch sowohl auf Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) als auch auf Irreführung (§ 5 Abs. 1 UWG), liegt nur ein Streitgegenstand vor. 2. Es kann eine unlautere Behinderung darstellen, wenn eine mit einer Unternehmensbezeichnung verwechslungsfähige Domain allein mit dem Ziel erworben wird, diese dem Unternehmer zum Kauf anzubieten.

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Oberlandesgericht Köln — 6 W 8/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-22

Aktenzeichen: 6 W 8/26

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2026:0722.6W8.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG § 4 Nr. 4, § 5 Abs. 1

Leitsätze

  1. Stützt sich ein Unternehmer, der gegen den Erwerb einer Domain durch einen Wettbewerber vorgeht, einen einheitlichen Unterlassungsanspruch sowohl auf Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) als auch auf Irreführung (§ 5 Abs. 1 UWG), liegt nur ein Streitgegenstand vor.

  2. Es kann eine unlautere Behinderung darstellen, wenn eine mit einer Unternehmensbezeichnung verwechslungsfähige Domain allein mit dem Ziel erworben wird, diese dem Unternehmer zum Kauf anzubieten.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den am 18.12.2025 verkündeten Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 176/25 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 8.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Gr ünde:

I.

Die Klägerin betreibt deutschlandweit eine Rechtsanwaltskanzlei in den Bereichen Medien-, Presse- und Wettbewerbsrecht. Der Beklagte ist Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei, die unter Nutzung der Wortkombination „Media Kanzlei“ seit mehreren Jahren deutschlandweit auftritt und im Bereich des Medienrechts tätig ist. Die Kanzlei nutzt die Domain www.media-kanzlei.com.

Zwischen den Parteien besteht eine Auseinandersetzung, die sie auch über soziale Plattformen austragen. Bezugspunkt ist unter anderem der Post von einem der Rechtsanwälte der Klägerin (Herrn K.), den der Beklagte auf einen der Anwälte in seiner Kanzlei bezog: „Anwalt erklärt einer „Meinungsbloggerin“ die Rechtslage in seinem Hobbykeller “ (Anlage MK3, Bl. 108 ff. LGA).

Im Februar 2025 erwarb die Klägerin von einem Dritten mehrere Domains, und zwar die Domain www.media-kanzlei.de, die seit dem Jahr 2009 existiert (im Folgenden: „die Domain“), sowie die Domains www.presse-kanzlei.de und www.wettbewerbs-kanzlei.de. Bei Abruf der Domain www.media-kanzlei.de wurde der Nutzer auf die Webseite der Klägerin [entfernt] weitergeleitet.

Danach kam es zu einer Korrespondenz zwischen dem Beklagten und einem Partner der Klägerin am 28./29.05.2025, für die auf die Anlage MK6, Bl. 118 ff. LGA Bezug genommen wird. Unter dem 28.05. teilte der Beklagte mit:

Nun musste ich jedoch feststellen, dass Sie unsere .de-Domainnamen erworben haben und diese auf Ihre eigene Kanzleiseite weiterleiten. Dies würde ich als unterhaltsamen Coup wahrnehmen, wenn ich nicht selbst davon betroffen wäre und es mich Mandate und Geld kosten würde.

Ich würde es begrüßen, wenn Sie die Weiterleitung jetzt abstellen. Sie haben es doch gar nicht nötig, unserer kleinen Kanzlei Mandatsanfragen abspenstig zu machen.

In der Antwort der Klägerin vom 29.05. hieß es u.a.:

Sollte Ihre Nachricht als Kaufanfrage in Bezug auf eine der genannten Domains zu verstehen sein, bin ich gerne bereit, dies mit meinen Partnern zu besprechen. Sie können sich hierzu jederzeit wieder melden.

Mit Schreiben vom 03.06.2025 mahnte der Beklagte die Klägerin wegen der Domainweiterleitung ab, machte einen Auskunftsanspruch geltend und verlangte Ersatz wegen vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.590,91 €. Die Klägerin hat negative Feststellungsklage mit dem Antrag erhoben, festzustellen, dass dem Beklagten die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. In der Folge erhob der Beklagte Klage gegen die Klägerin vor dem Landgericht Frankfurt, und die Parteien haben den vorliegenden Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Landgericht hat die Kosten nach § 91a ZPO der Klägerin auferlegt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde, die sie zunächst ohne Begründung eingelegt und dann gegenüber dem Oberlandesgericht begründet hat.

II.

Die nach §§ 91a Abs. 2 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ungeachtet der erst nach ergangener Nichtabhilfeentscheidung vorgelegten Beschwerdebegründung deren Inhalt sowie der weitere Vortrag beider Parteien im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, weil kein Fall des § 571 Abs. 3 ZPO vorliegt.

In der Sache hat das Landgericht mit Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen wird, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt, weil deren negative Feststellungsklage - gerichtet auf das Nichtbestehen der mit der Abmahnung des Beklagten vom 03.06.2025 geltend gemachten Ansprüche - unbegründet war und diese Kostenverteilung daher billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entsprach, § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Mit Blick auf die Beschwerdebegründung bedarf es nur folgender ergänzender Ausführungen:

  1. Eine Abänderung der Kostenquote ist nicht deshalb veranlasst, weil der Abmahnung vom 03.06.2025 - wie die Klägerin meint - unterschiedliche Streitgegenstände zugrunde gelegen hätten. Der Beklagte hat insofern vielmehr - wie auch die nachfolgenden gerichtlichen Verfahren zeigen - einen einheitlichen Unterlassungsanspruch geltend gemacht, den er auf denselben Lebenssachverhalt, nämlich die Registrierung der Domain media-kanzlei.de durch die Klägerin und die Einrichtung einer Weiterleitung auf die Webseite der Klägerin, gestützt hat.

Richtig ist zwar, dass dieses Verhalten in der Abmahnung sowohl als gezielte Behinderung als auch als Irreführung beanstandet worden ist. Dies führt aber nicht zur Annahme unterschiedlicher Streitgegenstände. Bei einem einheitlichen Klagebegehren wie im Streitfall liegen verschiedene Streitgegenstände nur vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet; dies kann der Fall sein, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten stützt oder seinen Anspruch aus mehreren Schutzrechten herleitet (BGH GRUR 2014, 393, 394 Rn. 14 - wetteronline.de). Hingegen ist anerkannt, dass die grundsätzlich nebeneinander anwendbaren Vorschriften des § 4 Nr. 4 UWG einerseits und des § 5 Abs. 1 UWG andererseits (vgl. dazu Köhler/Alexander, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 4 Rn. 4.3e) lediglich unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte darstellen, die nicht zur Annahme eines zusätzlichen Streitgegenstands führen (vgl. Köhler/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 1.23k).

Soweit der Beklagte sich in der Abmahnung auch auf das Namensrecht berufen hat, das als eigenes Schutzrecht zur Annahme eines weiteren Streitgegenstandes führt (vgl. nur BGH, a.a.O. Rn. 14 - wetteronline.de), geschah dies ausweislich der Ausführungen in der Abmahnung nur hilfsweise und nachrangig gegenüber dem auf UWG gestützten einheitlichen Unterlassungsanspruch. Da der Beklagte bereits mit seiner Hauptbegründung durchdrang, kam es für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der negativen Feststellungsklage auf die Hilfsbegründung mithin nicht mehr an.

  1. Hinsichtlich des Bestehens eines Unterlassungsanspruchs wegen gezielter Behinderung aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 4 UWG wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihre bereits in erster Instanz vorgetragenen Argumente, die das Landgericht indes mit in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen entkräftet hat.

Gemäß § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt dies eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur auf Grund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen. Dabei ist anerkannt, dass eine gezielte Behinderung auch jenseits des kennzeichenrechtlichen Schutzes in der Registrierung und Nutzung einer Domain liegen kann, wenn damit unangemessen Kunden eines Mitbewerbers abgefangen werden sollen (vgl. grundlegend BGH GRUR 2014, 393, Rn. 28, 34 ff. - wetteronline.de).

Ein für sich genommen zulässiges Interesse, Kunden auf die eigene Webseite zu leiten und eine für sich genommen zulässige wettbewerbsrechtlich relevante Handlung in Gestalt der Registrierung und Nutzung einer Domain können dann im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zurücktreten. Denn im Vordergrund steht, dass sich der Verletzer unangemessen zwischen Mitbewerber und dessen Kunde drängt, wenn nicht ein deutlicher Hinweis darauf erfolgt, dass sich der (potentielle) Kunde nicht auf der beabsichtigten Webseite befindet (Büscher/Wille, UWG, § 4 Rn. 51). In der Gesamtabwägung kann dabei auch berücksichtigt werden, ob die Anmeldung der Domain ausschließlich dem Zweck dient, ohne ernsthaften eigenen Benutzerwillen andere Namensinhaber zu behindern bzw. sich die Domain von dem Namensinhaber, der auf die Nutzung der Domain angewiesen ist, gegen ein „Lösegeld“ abkaufen oder lizensieren zu lassen (vgl. BGH GRUR 2008, 1099 Rn. 33 - afilias.de; GRUR 2009, 685 Rn. 43 - ahd.de: Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, Rn. 4/85).

Auch der Senat sieht in der Gesamtschau die Indizien, die die über die bloße Registrierung der Domain hinaus liegenden Unlauterkeitsumstände im Streitfall belegen, als aussagekräftig an. Dies sind das Bestehen von Auseinandersetzungen zwischen den Parteien im Vorfeld der Domain-Anmeldung, die etablierte und der Klägerin bekannte Nutzung der media-kanzlei.com-Domain durch den Beklagten und insbesondere das Verkaufsangebot, das in der LinkedIn-Konversation durch einen der Partner der Klägerin gegenüber dem Beklagten als Reaktion auf dessen sachlich gehaltene Bitte, die Weiterleitung von dieser Domain auf die Webseite der Klägerin einzustellen, abgegeben wurde.

Soweit die Beschwerde die Würdigung dieser Anfrage nach einem Ankaufsinteresse als unzulässige Unterstellung angreift und in ihr eine bloße rechtliche Einordnung des Begehrens des Beklagten sieht, verfängt dies nicht. Zum einen gab die Anfrage des Beklagten zu einem Verkaufsangebot als solches keinen Anlass; zum anderen widerspricht das abgegebene Verkaufsangebot dem Vorbringen der Klägerin, wonach es sich bei dem Erwerb u.a. dieser Domain um einen „Teil einer sachlich nachvollziehbaren Domainstrategie“ zugunsten ihrer Kanzlei gehandelt habe. Durch die vorgelegten Nachrichten in Anlage MK9 (Bl. 187 ff. LGA), deren Echtheit die Klägerin nicht bestritten hat, ist auch hinreichend belegt, dass es in nicht unerheblichem Umfang dazu gekommen ist, dass die Domain von Mandanten des Beklagten irrig als diesem zugehörig eingeordnet wurde. Der automatisierte Versand von Fehlermeldungen an den Absender der jeweiligen E-Mails steht dem nicht entgegen, weil diese E-Mails lediglich abbilden, dass der Domain-Name von den angesprochenen Verkehrskreisen tatsächlich falsch zugeordnet und damit die naheliegende Gefahr des Abwerbens von Kunden zum Nachteil des Beklagten begründet wurde.

  1. Auch das Vorliegen von Rechtsmissbrauch (§ 8c UWG) durch die Abmahnung hat das Landgericht zutreffend verneint. Wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, war die Abmahnung in der Sache berechtigt; auch der angesetzte Gegenstandswert von 30.000,00 € ist angesichts der Bedeutung, die der Sichtbarkeit anwaltlicher Dienstleistungen im Internet zukommt, nicht erkennbar übersetzt im Sinne von § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG. Eine im Vordergrund stehende Einnahmenerzielungsabsicht des Beklagten (§ 8c Abs. 2 Nr. 1 UWG) lässt sich - mangels Hinzutreten weiterer Indizien - nicht allein aus der geforderten Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten trotz möglicherweise diskutabler Erstattungsfähigkeit (vgl. BGH GRUR 2004, 789 - Selbstauftrag) herleiten.

  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert hat der Senat auf Grundlage der aus einem ursprünglichen Streitwert von 30.000,00 € angefallenen Kosten (zweimal anwaltliche Gebühren, Gerichtsgebühren 1. Instanz) ermittelt, da das Begehr der Klägerin nach übereinstimmender Erledigung auf Befreiung von diesen Kosten gerichtet ist.

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