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6 U 88/25•Oberlandesgericht Köln, 2026-05-07, 6 U 88/25
Entscheidungsdatum: 2026-05-07
Aktenzeichen: 6 U 88/25
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2026:0507.6U88.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.06.2025 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 165/24 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der angefochtenen Entscheidung unter Ziff. 1 wie folgt lautet:
Die Beklagte wird - unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden kann, eine Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten Haft, zu vollziehen an einer der Geschäftsführerinnen der Beklagten - verurteilt, es zu unterlassen, das nachstehend wiedergegebene Foto ohne Zustimmung des Klägers öffentlich zugänglich zu machen:
wie geschehen in der online abrufbaren Version der Nr. 6/24 der Zeitschrift A. und wie dargestellt in dem Ausdruck gemäß der nachfolgend eingeblendeten Anlage K 3:
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 19.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Unterlassungsverpflichtungserklärung nach einer unberechtigten Fotonutzung durch die Beklagte.
Der Kläger vertreibt - unter anderem im Wege des Online-Fachhandels - Münzen und Edelmetalle. Er erstellt regelmäßig die zur Bewerbung seiner Angebote verwendeten Produktbilder mit professioneller Ausrüstung und professioneller Qualität selbst, so auch das hier streitgegenständliche Foto.
Die Beklagte gehört zur Unternehmensgruppe des Z.-Verlages. Sie übernimmt im Z.-Konzern
„das Produzieren und Vermarkten von Medieninhalten auf unterschiedlichsten Plattformen, insbesondere die Herausgabe von Druckerzeugnissen, Aufbau, Pflege und Betrieb von digitalen Medienangeboten sowie alle mit den Marken und Inhalten im Zusammenhang stehenden zusätzlichen Geschäfte.“
Die Beklagte gibt unter anderem die Verbraucherzeitschriften „B.“ und „A.“ heraus und vermarktet diese.
Sie verwendete in der Print-Ausgabe der „B.“, Ausgabe Nr. 3/24, im nachfolgend eingeblendeten Kontext das vom Kläger stammende Foto einer Zwei-Euro-Münze:
Die Beklagte gab nach Abmahnung eine Unterlassungserklärung ab, wegen deren Wortlaut auf die Anlage K2a (Bl. 21 f. LGA) sowie die nachstehende rechtliche Würdigung Bezug genommen wird.
Nach Annahme dieser Erklärung stellte der Kläger fest, dass in der online über den Dienst „Readly“ verfügbaren Zeitschrift „A.“ vom 31.01.2024, Ausgabe Nr. 6/2024, das streitgegenständliche Lichtbild öffentlich zugänglich war wie im Tenor dieser Entscheidung wiedergegeben.
Die erneute Abmahnung des Klägers wies die Beklagte zurück und gab auch keine weitere Unterlassungserklärung ab.
Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 149 ff. LGA).
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß - unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel - zur Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbildes, wie in Anlage K3 geschehen, verurteilt, dem Kläger Kosten für beide Abmahnungen zuerkannt und ihm eine Vertragsstrafe von 6.000,00 € zuerkannt. Weiter hat es die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt und deren Schadensersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch auf Unterlassung folge aus dem Unterlassungsvertrag zwischen den Parteien, der nach seiner Auslegung auch die hier in Rede stehende Veröffentlichung auf „Readly“ umfasse und die Beklagte außer zur Unterlassung auch zur Einwirkung auf diesen Dienst verpflichte. Hiergegen habe die Beklagte verstoßen, weil sie untätig geblieben sei bzw. erst im Rechtsstreit eine Löschung des Lichtbildes auf „Readly“ erwirkt habe. Auch die Kosten für beide Abmahnungen seien geschuldet, ebenso wie die Vertragsstrafe. Das Verschulden der Beklagten an diesem Verstoß sei angesichts der strengen Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Nutzung urheberrechtlich geschützter Gegenstände zu bejahen. Die Beklagte schulde Auskunft über die Nutzungen unter anderem auf „Readly“ und sei dem Grunde nach zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der im Wesentlichen geltend gemacht wird: Durch die Veröffentlichung auf „Readly“ sei der Inhalt der Zeitschrift der Öffentlichkeit nicht im Sinne von § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden, dort sei nur das Titelbild abrufbar. „Readly“ habe durch die Errichtung einer Paywall deutlich gemacht, dass die Inhalte gerade nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollten. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Datei der betroffenen Ausgabe bei „Readly“ durch einen oder mehrere Nutzer heruntergeladen worden sei. Die Beklagte sei nicht passiv legitimiert, weil sie für die Veröffentlichung auf „Readly“ nicht verantwortlich sei. Dies sei auch nicht von der Unterwerfungsvereinbarung abgedeckt, deren Anlass eine Print-Veröffentlichung gewesen sei. Dementsprechend seien auch die Kosten für die zweite Abmahnung nicht geschuldet und die Vertragsstrafe nicht verwirkt. Eine Pflicht der Beklagten, auf „Readly“ einzuwirken, lasse sich der Unterlassungsvereinbarung nicht entnehmen. Die Beklagte habe auch keinen Störungszustand geschaffen, weil ihr der gerügte Verstoß bei Zurverfügungstellung der Zeitschrift gegenüber „Readly“ nicht bekannt gewesen sei. Zudem habe sie bei der Unterwerfungserklärung bewusst auf die Formulierung „zugänglich machen zu lassen“ verzichtet und so deutlich gemacht, dass sie nicht für das Handeln selbständiger Dritter habe einstehen wollen. Fahrlässigkeit könne ihr im Zusammenhang mit der Verwirkung der Vertragsstrafe nicht vorgeworfen werden, weil anfangs nicht klar gewesen sei, dass der Kläger einen Verstoß auf der Plattform „Readly“ gerügt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 97 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung
die Klage abzuweisen, soweit sie zu mehr als zur Zahlung von 627,13 € nebst anteiliger Zinsen verurteilt worden ist.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der Senat ändert lediglich den Tenor des angefochtenen Urteils rein klarstellend dahin, dass auf den entsprechenden Antrag des Klägers die bildliche Einbeziehung der konkreten Verletzungsform in den Tenor aufgenommen wird und - insofern von Amts wegen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO -das Wort „verurteilt“ in den Unterlassungsausspruch des Landgerichts eingefügt wird.
Das angefochtene Urteil ist infolge der beschränkten Berufungseinlegung rechtskräftig, soweit das Landgericht dem Kläger die Kosten von 627,13 € für die erste Abmahnung vom 09.04.2024 nebst hierauf entfallender Zinsen zuerkannt hat.
Der Anspruch ergibt sich aus der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung, die die Beklagte mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 19.04.2024 (Anlage K2, Bl. 21 f. LGA) übernommen hat. Hierin verpflichtete sich die Beklagte
„es zu unterlassen, das nachstehend wiedergegebene Foto ohne Zustimmung von Herrn C. öffentlich zugänglich zu machen.“
Die gegen das Urteil des Landgerichts gerichteten Angriffe der Berufung stehen der Annahme nicht entgegen, dass die hier in Rede stehende Veröffentlichung des Artikels auf dem Dienst „Readly“ einen Verstoß gegen diese Unterlassungsverpflichtung darstellt. Richtig ist zwar, dass die Abmahnung des Klägers vom 09.04.2024 betreffend eine Nutzung desselben Lichtbildes in der Zeitschrift „B.“ (Anlage K1, Bl. 13 f. LGA) allein einen Print-Titel betraf, während der hier gerügte Verstoß in der Zeitschrift „A.“, den der Kläger am 12.05.2024 feststellte, lediglich deren Online-Version in dem Dienst „Readly“ betraf. Die Print-Ausgabe jener Zeitschrift war, wie die Beklagte unbestritten vorgetragen hat (S. 2 der Klageerwiderung, Bl. 63 LGA), zum Zeitpunkt der ersten Beanstandung (in der „B.“) aufgrund ihres Erscheinens am 31.01.2024 bereits remittiert, also nicht mehr im Handel.
Dies führt indes entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht aus einem Verstoß heraus.
a) Allerdings ist, wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt (LGU S. 13, Bl. 161 LGA), die Unterlassungserklärung auslegungsbedürftig, weil sich die Wiederholungsgefahr, die mit der Erklärung ausgeräumt werden sollte, nicht auf die dem Urheber vorbehaltene öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), sondern auf ein (physisches) Vervielfältigen und Verbreiten (§§ 16, 17 UrhG) bezog.
Maßgeblich für die Auslegung einer Unterwerfungsvereinbarung ist in erster Linie der gewählte Wortlaut der Vertragserklärungen und der diesem zu entnehmende objektive Parteiwille sowie die Interessenlage der Parteien. Daneben sind die beiderseits bekannten Umstände - wie beispielsweise die Art und Weise des Zustandekommens des Unterlassungsvertrags unter Berücksichtigung des Abmahnschreibens und der Korrespondenz der Parteien - zu berücksichtigen. Ein entscheidender Gesichtspunkt für die Reichweite des Unterlassungsversprechens ist schließlich die Tatsache, dass mit der Unterwerfungserklärung, die Grundlage des Unterlassungsvertrags ist, regelmäßig bezweckt wird, die durch eine Verletzungshandlung eingetretene Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen, damit der Unterlassungsanspruch des Gläubigers in Wegfall gerät (vgl. OLG Nürnberg GRUR-RR 2024, 275 Rn. 9 - Notfalltreffpunkte).
aa) Gemessen hieran hat zwar der Kläger eine über die konkrete Beanstandung hinausgehende Begehungsweise in die von ihm vorgeschlagene Unterlassungserklärung aufgenommen, weil der Begriff der öffentlichen Zugänglichmachung regelmäßig - nur - im Sinne der gesetzlichen Umschreibung zu verstehen sein dürfte (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 20 - Notfalltreffpunkte).
Indes musste die Erklärung der Beklagten notwendig und für die anwaltlich vertretene Beklagte zum einen erkennbar auch den konkreten Verstoß gegen §§ 16, 17 UrhG abdecken (worauf es im vorliegenden Kontext allerdings nicht entscheidungserheblich ankommt).
Zum anderen und entscheidend muss sich die Beklagte an der von ihr übernommenen Formulierung, die auch den Tatbestand des § 19a UrhG umfasst, jedenfalls unter den Umständen des Streitfalls festhalten lassen. Denn vom objektiven Empfängerhorizont aus Sicht des Klägers war ausgehend vom insoweit maßgeblichen Wortlaut damit auch diese - zum damaligen Zeitpunkt nur potenzielle - Verletzungshandlung erfasst. Für die fachkundig beratene Beklagte wiederum war infolge der dem Gesetz nachgebildeten Formulierung und der anerkannten Auslegungsgrundsätze betreffend eine Unterwerfungsvereinbarung (s.o.) erkennbar, dass neben der konkret beanstandeten Verwendung im Printbereich mit der vom Kläger vorgeschlagenen Variante ein „Mehr“ an Verbot einherging. Da es grundsätzlich Sache des Schuldners ist, ob und inwieweit er eine ausreichende Unterwerfungserklärung abgibt, verbleibt sowohl das Risiko einer objektiv zu weiten Erklärung mit der Folge einer weitergehenden Unterlassungspflicht ebenso wie das einer zu engen Erklärung mit der Folge, dass die Wiederholungsgefahr nicht entfällt, bei ihm. Es bedarf in diesem Zusammenhang deshalb keiner Entscheidung, ob für ein öffentliches Zugänglichmachen infolge der Printveröffentlichung eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr bestand. Auch kann infolge der nur beschränkten Berufungseinlegung offenbleiben, ob die Abmahnung vom 09.04.2024, mit der die vorgenannte Unterlassungserklärung gefordert worden war, wirksam war.
bb) In der Veröffentlichung auf „Readly“ liegt entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung (S. 4 und 12, Bl. 100, 108 d.A.) ein „öffentliches Zugänglichmachen“ im Sinne der so verstandenen Unterlassungsvereinbarung. Insbesondere ist ihr Vortrag, wonach eine Störung erst eintrete, wenn ein Abonnent das Magazin herunterlade bzw. nur die Titelseite abrufbar sei, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert nicht durchgreifend. Denn es ist gerichtsbekannt und ergibt sich aus Anlage K9, dass „Readly“ eine „Flatrate“ für Magazine und Zeitungen bereithält, die jedem zahlenden Abonnenten zur beliebigen Abrufbarkeit bereitsteht. Dies betrifft nicht - wie die Beklagte wohl vortragen will - nur die Titelseite, sondern die gesamte Zeitschrift, wie sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass die Beklagte die spätere Löschung in der auf „Readly“ erhältlichen Ausgabe der „A.“ unstreitig gestellt hat (S. 3 des Schriftsatzes vom 08.04.2025, Bl. 136 LGA).
Dass die Inhalte nur gegen Bezahlung zur Kenntnis genommen werden können, steht einer Verwirklichung des Zugänglichmachens nicht entgegen. Ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG liegt vor, wenn das Lichtbild drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht wird, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der „Öffentlichkeit“ steht es dabei, wie der Senat bereits entschieden hat, nicht entgegen, wenn die Bereitstellung nur unter bestimmten vertraglichen Bedingungen möglich war, soweit die Inhalte jederzeit und von jedem aufgerufen werden konnten, der zur Nutzung der Leistungen des Anbieters aufgrund eines Vertrags mit dieser berechtigt war (vgl. Senat GRUR 2019, 393, 396 Rn. 44 f. - Palast der Republik). Das trifft auch auf einen nur Entgelt erhältlichen Dienst wie „Readly“ zu, der prinzipiell jedermann offensteht, der bereit ist, die monatliche Abonnement-Gebühr zu entrichten.
Auf einen Abruf durch einzelne Nutzer kommt es im Rahmen der Zugänglichmachung nicht entscheidend an, sondern nur auf das Bereithalten (vgl. von Ungern-Sternberg, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 19a Rn. 57).
b) Soweit die Beklagte gegen einen Verstoß einwendet, der Kläger habe die Abrufbarkeit der beanstandeten Zeitschriftenausgabe nach Abgabe der Unterlassungserklärung nicht unter Beweis gestellt (S. 7 der Berufungsbegründung, Bl. 103 d.A.), greift dies nicht durch.
Der Kläger hat sowohl in der Replik (dort S. 3, Bl. 81 LGA) als auch im Schriftsatz vom 27.01.2025 (S. 1, Bl. 122 LGA) unter Beweisantritt vorgetragen, dass das in Rede stehende Lichtbild sowohl am 25.09.2024 als auch am 22.01.2025 noch in der Online-Version der „A.“, mithin auf Readly, abrufbar war. Das einfache Bestreiten der Beklagten (S. 2 des Schriftsatzes vom 20.01.2025, Bl. 116 LGA) bzw. die noch in der Klageerwiderung enthaltene Leugnung, dass es überhaupt eine „Online-Version“ dieser Zeitschrift gebe (S. 3, Bl. 64 LGA), hat das Landgericht mit Recht (LGU S. 14, Bl. 162 LGA) nicht als ausreichend und konsequent den Vortrag des Klägers als zugestanden angesehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Denn der Beklagten muss, wie nachstehend unter c) im Einzelnen erörtert, die Veröffentlichung bei Readly bekannt gewesen sein, weil Inhalte dort nicht ohne ihr Wissen und ihre Zustimmung erscheinen können. Deshalb wäre ein substanziiertes Bestreiten erforderlich gewesen. Diesem Erfordernis ist die Beklagte nicht gerecht geworden und kann es im Streitfall schon deshalb nicht, weil sie im Nachgang eine Schwärzung bei „Readly“ auch hinsichtlich des Bildes in der „A.“ erwirkt hat (S. 15 der Berufungsbegründung, Bl. 111 d.A.), obwohl sie eine solche Einwirkungsmöglichkeit zuvor noch rundheraus in Abrede gestellt hatte (S. 2 des Schriftsatzes vom 20.01.2025, Bl. 116 LGA: Sie habe „keine Verfügungsgewalt über die beim Onlinedienst „Readly“ erwerbbare Altausgabe“ besessen). Dies stellt sich mithin als widersprüchlich und damit unbeachtlich dar.
c) Auch steht es der Annahme eines Verstoßes gegen die Unterlassungsvereinbarung nicht entgegen, dass dieser auf der Plattform „Readly“ geschehen ist, hinsichtlich derer die Beklagte auch in der Berufungsbegründung meint, sie sei für deren Handlungen nicht verantwortlich (S. 6, Bl. 102 d.A.).
Denn die Auslegung der Unterwerfungsvereinbarung ergibt auch insoweit, dass die Veröffentlichung über „Readly“ ein „öffentliches Zugänglichmachen“ im Sinne der von der Beklagten übernommenen Unterlassungsverpflichtung darstellt, weil die Beklagte hiernach nicht nur eine bloße Nicht-Wiederholung der Rechtsverletzung schuldete, sondern sie auch Handlungspflichten trafen.
Bei der Auslegung vertraglicher Unterlassungspflichten ist davon auszugehen, dass es regelmäßig dem Parteiwillen entspricht, der Schuldner wolle vertraglich keine weitergehenden Unterlassungspflichten übernehmen, als diejenigen, die zum Ausschluss des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs erforderlich sind. Der Schuldner eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs ist im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren nur verpflichtet, auf selbstständig handelnde Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit - gegebenenfalls weiteren - Verstößen ernstlich rechnen muss (vgl. BGH GRUR 2019, 292, 295 Rn. 41 - Foto eines Sportwagens).
So liegt es, wie im angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung näher dargestellt (LGU S. 14 f., Bl. 162 f. LGA), auch im Streitfall. Dabei kann offenbleiben, ob die Plattform „Readly“, auf der die Veröffentlichung der Inhalte der Beklagten erfolgt, als „selbstständig handelnder Dritter“ ansehen ist, wogegen sprechen kann, dass diese - unstreitig - der einzige digitale Veröffentlichungsweg ist, auf dem die Beklagte ihre Inhalte bereitstellt. Deshalb könnte manches dafür sprechen, dass die Veröffentlichung auf „Readly“ bereits aus diesem Grund der Beklagten zuzurechnen ist, weil „Readly“ gleichsam als deren „verlängerter Arm“ agiert, indem die Beklagte die Online-Veröffentlichung von Print-Titeln „ausgelagert“ hat. Jedenfalls aber hat der Kläger durch Vorlage der entsprechenden Werbung von Readly (Anlage K8, Bl. 85 LGA) dargelegt, dass eine Veröffentlichung von Verlagsinhalten eine Vereinbarung mit ebendiesen Verlagen voraussetzt („Werden Sie jetzt ein Teil der Magazin-Flatrate“; „Wir nehmen nur kostenpflichtige Magazine … in unser Programm auf“) und dass diese in mehrfacher Hinsicht, nämlich in Gestalt einer zusätzlichen Vergütung anhand der Digitalveröffentlichung und einer - für die Anzeigenpreise relevanten - Reichweitenerhöhung ihrer Titel profitieren („Zusätzliche Digitalumsätze“, „Höhere Auflage“, „Bei Readly gelesene Ausgaben als ePaper meldefähig“).
Aus den genannten Gründen kam der Beklagten das Handeln von „Readly“ mindestens wirtschaftlich zugute und musste sie damit rechnen, dass „Readly“ die von ihr selbst (der Beklagten) zugelieferten Titel auch nach deren Remittierung im Printbereich weiter veröffentlichte, wozu auch die weitere öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken gehörte, an denen die Beklagte kein Nutzungsrecht erworben hatte. In diesem Fall traf die Beklagte sowohl nach dem Gesetz als auch nach der entsprechend auszulegenden Unterlassungsvereinbarung nach deren Unterzeichnung die Pflicht, auf „Readly“ zum Zwecke der Entfernung der rechtsverletzenden Ausgabe bzw. zur Schwärzung des unberechtigt genutzten Bildes einzuwirken. Bei der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung nach dem Empfängerhorizont musste die Beklagte auch davon ausgehen, dass der Kläger unberechtigte Veröffentlichungen seines Lichtbildes, die sich aus Online-Veröffentlichungen ihrer Zeitschriften-Titel ergaben, als von der Unterlassungspflicht erfasst ansehen wollte.
Dieser Pflicht ist sie nicht bzw. erst im Rechtsstreit nachgekommen.
Soweit die Beklagte meint, sie habe gleichwohl keine Handlungspflichten übernommen, weil sie in der Unterwerfungserklärung bewusst auf die Formulierung „öffentlich zugänglich machen zu lassen“ verzichtet habe (S. 13 der Berufungsbegründung, Bl. 109 d.A.), überzeugt dies nicht. Insbesondere lässt sich eine solche Einschränkung auf eine hinter dem gesetzlichen Unterlassungsanspruch zurückbleibende Reichweite nicht anhand der Entscheidung „Foto eines Sportwagens“ herleiten. Darin hat der Bundesgerichtshof zwar die Auslegung des dortigen Berufungsgerichts gebilligt, dass eine Erklärung, eine öffentliche Zugänglichmachung zu unterlassen, nicht das Handeln fremder Dritter umfasste, die das Foto ins Internet stellten. Indes ging es dort um einen Fall, in dem ein von dem Schuldner nicht beauftragter oder sonst mit diesem verbundener Dritter das Foto auf einer Plattform ins Internet gestellt hatte, die dies für unbekannt bleibende Nutzer ermöglichte (BGH GRUR 2019, 292, 294 Rn. 33 - Foto eines Sportwagens). Die Korrespondenz im Zusammenhang mit der Abgabe der Unterwerfungserklärung enthielt klare Hinweise dafür, dass der dortige Schuldner für das bloße Dulden einer Nutzung durch unbekannte Dritte nicht einstehen wollte (BGH, a.a.O., Rn. 37 und 42).
Um eine solche Konstellation geht es im Streitfall nicht. Denn bei „Readly“ handelt es sich gerade nicht um einen losgelöst von Wissen und Wollen der Beklagten handelnden Akteur, sondern nach dem oben Gesagten um einen mit ihr verbundenen Dienstleister, dem sie bewusst zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil Inhalte zur Verfügung stellt. Dass sie auf diesen zumutbar einwirken kann, um rechtsverletzende Inhalte zu entfernen, zeigen die Geschehnisse im Streitfall, bei dem - wenn auch teilweise verspätet - beide beanstandeten Nutzungen des Lichtbildes auf „Readly“ auf Veranlassung der Beklagten beendet wurden. Eine solche Pflicht zur Einwirkung hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung aber gerade als bestehend angenommen und sie lediglich von dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt abgegrenzt (BGH, a.a.O., Rn. 41).
d) Nach alldem lebte die durch die ursprüngliche Unterwerfungserklärung entfallene Wiederholungsgefahr durch den neuen Verstoß wieder auf und konnte nur durch eine weitere Unterlassungserklärung, die die Beklagte indes nicht abgegeben hat, ausgeräumt werden. Die Beklagte wendet zwar ein (S. 4 der Berufungsbegründung, Bl. 100 d.A.), an der Wiederholungsgefahr fehle es, weil auf Readly nur die Titelseite des jeweiligen Magazins abrufbar sei, das überzeugt aber aus obigen Gründen nicht.
Den Ersatz der Kosten für die allein noch streitgegenständliche zweite Abmahnung in als solcher nicht beanstandeter Höhe schuldet die Beklagte aus § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG.
Infolge des Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung ist die von der Beklagten versprochene Vertragsstrafe verwirkt, deren vom Kläger bestimmte Höhe von 6.000,00 € die Berufung als solche nicht beanstandet. Nach dem oben Gesagten ist prozessual davon auszugehen, dass der Beklagten die Veröffentlichung ihrer Zeitschriften auf „Readly“ bekannt ist, so dass das Unterlassen jeglicher Maßnahmen zur Beseitigung der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos auch auf dieser Plattform sich als mindestens fahrlässig darstellt. Die Beklagte kann daher nicht mit Erfolg einwenden (so aber S. 14 der Berufungsbegründung, Bl. 110 d.A.), ihr sei bei der zweiten Abmahnung nicht klar gewesen, dass es sich um eine Veröffentlichung auf „Readly“ handele. Denn da die Veröffentlichungen dort mit ihrem Wissen und Willen geschehen, hätte sie sich spätestens nach Übernahme der Unterlassungsverpflichtung in Bezug auf das öffentliche Zugänglichmachen nicht nur auf die Überprüfung der Print-Exemplare beschränken dürfen, sondern zumindest die korrespondierenden Veröffentlichungen auf „Readly“ in den Blick nehmen müssen, nachdem sie selbst der Auffassung war, die Print-Auflage sei zu diesem Zeitpunkt schon remittiert gewesen. Zudem haftet die Beklagte auch für schuldhaftes Handeln ihrer Erfüllungsgehilfen, das zu einer Verletzung der vertraglichen Unterlassungspflicht geführt hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob das beauftragte Unternehmen die Unterlassungspflicht und damit die Bedeutung seines Handelns kennt (vgl. Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 13a Rn. 29 m.w.N.), so dass sie auch für ein diesbezügliches Verschulden von „Readly“ einstandspflichtig wäre.
Den dem Kläger zustehenden Auskunftsanspruch (§ 101 Abs. 1, Abs. 3 UrhG) hat die Beklagte entgegen ihrer Darstellung (S. 16 der Berufungsbegründung, Bl. 112 d.A.) nicht erfüllt. Denn die Beklagte hat nach ihrem eigenen Vorbringen nur die Print-Auflage beauskunftet und beschränkt sich hinsichtlich der Nutzung auf „Readly“ auf die vage und daher unzureichende Angabe, es könnten „bei Readly einzelne Digitalexemplare von „Glücks Revue“ ohne Schwärzung abgerufen worden sein“. Demgegenüber hat der Kläger in der Berufungserwiderung unwidersprochen durch einen Screenshot dargelegt, dass die Beklagte das streitgegenständliche Foto auch in einer weiteren auf „Readly“ verfügbaren Zeitschrift, nämlich der „D.“, verwendet hatte (S. 8 f. der Berufungserwiderung, Bl. 133 f. d.A.), was die Beklagte bisher ebenfalls nicht beauskunftet hat. Auch dies wäre aber von der Reichweite der Auskunftspflicht erfasst.
Auch die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden, insbesondere ist ein Verschulden der Beklagten durch die fehlende Überprüfung der Berechtigung zur Nutzung des Lichtbildes zu bejahen. Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung einen Betrag von 200,00 € als Schadensersatz - möglicherweise als Lizenzanalogie - anerkannt hat, lässt dies das Feststellungsinteresse des Klägers nicht entfallen, der erst nach erteilter Auskunft abschließend entscheiden darf, für welche Art der Schadensberechnung er sich entscheidet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Senat sieht von der Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) ab. Weder kommt der Rechtsache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
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