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19 U 8/25•Oberlandesgericht Köln, 2025-09-12, 19 U 8/25
19 U 8/25Tribunal Superior12 de set. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-09-12
Aktenzeichen: 19 U 8/25
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2025:0912.19U8.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln – Einzelrichter – (Az. 32 O 35/24), verkündet am 17.12.2024 teilweise aufgehoben und das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 16.04.2024 mit der Maßgabe aufrechtherhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 9.914,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2024 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und das Versäumnisurteil des Landgerichts – soweit es aufrechterhalten wird - sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.914,89 € festgesetzt.
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